Bereits im Vorjahr konnten Unternehmen und Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen die Energiekostenpauschale beantragen, um die gestiegenen Energiepreise im Jahr 2022 abzufedern. Umgesetzt wird das durch eine Adaptierung im Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz zur Energiekostenpauschale. Doch die Frist zur Beantragung endet bereits am 27. Mai 2024.
Durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung sollen nun auch jene Personen einen Anspruch auf die Energiekostenpauschale haben, die bisher nicht berücksichtigt wurden. Der Zuschuss gilt also rückwirkend auch für das Jahr 2022 und beträgt bis zu 410 Euro.
Sämtliche Anträge von Kleinunternehmern, die bislang nicht durchgeführt werden konnten, sollen nun ebenfalls ermöglicht werden. Neue Selbstständige erhalten ebenfalls einen Energiekostenzuschuss von 410 Euro für das Jahr 2023. Die Auszahlung erfolgt in Form einer einmaligen Gutschrift auf das Versicherten-Beitragskonto. Sie wird im dritten Quartal 2024 durchgeführt werden.
Nun können also Unternehmen oder Selbstständige, deren Antrag etwa aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung bzw. weniger als 35.000 Euro Umsatz im zutreffenden Jahr nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurde, einen neuen Antrag stellen. Sie sollen direkt von der Förderstelle darüber informiert werden. Voraussetzung ist eine gültiger ÖNACE-Code, der über das "Unternehmensserviceportals" (USP) abgefragt werden kann.
Zudem wird auch eine Nachzahlung der Energiekostenpauschale von 410 Euro für das Vorjahr (Anspruchszeitraum 2022) erfolgen. Die Ansuchen auf den nachträglichen Erhalt der Energiekostenpauschale sind jedoch nur noch bis 27. Mai 2024 unter energiekostenpauschale.at möglich.
Die Energiekostenpauschale 2 in Höhe von 2.475 Euro für das heurige Jahr ist bereits in Vorbereitung. Anträge sollen ab Juni möglich sein. Die Zahlung gilt als Entlastung gegen die hohen Energiekosten im Jahr 2023. Details zum Antrag werden noch folgen, es sollen jedoch dieselben Voraussetzungen gelten, wie bereits im Vorjahr für das Jahr 2022.
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