Höhe 2025
Jahr | 1 Kind | 2 Kinder | je weiteres Kind | Erhöhung |
---|---|---|---|---|
2025 | 601 Euro | 813 Euro | + 267 Euro | + 5,0 % |
2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro | + 9,90 % |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro | + 5,20 % |
2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
Der Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag spielen in der Lohnverrechnung und bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung eine Rolle. Die Beträge, die man als Alleinerzieher oder Alleinverdiener bekommt, gleichen sich in der Höhe. Es kann jedoch nicht sein, dass man sowohl Alleinerzieher- als auch Alleinverdienerabsetzbetrag gleichzeitig bezieht.
Zunächst muss man die Begriffe „Alleinerzieher“ und „Alleinverdiener“ näher erläutern und definieren. Zu diesem Zweck finden sich nachfolgend die Definitionen mit je einem Beispiel zur Veranschaulichung.
- Alleinerzieher: Alleinerziehend ist man dem Gesetz nach in Österreich dann, wenn man ledig, geschieden oder verwitwet ist. Außerdem lebt man als Alleinerzieher nicht mit dem Vater oder der Mutter des Kindes zusammen und hat auch keinen neuen Partner/in, mit dem/der man zusammenlebt.
- Alleinverdiener: Darunter versteht man eine steuerpflichtige Person, die mindestens ein Kind hat. Ferner muss die Person mindestens sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sein und darf von einem unbeschränkt steuerpflichtigen eingetragenen Partner oder Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben. Erfüllt man diese Kriterien, so gilt man als Alleinverdiener. Als Beispiel: Man geht im Juni eines Jahres eine Lebensgemeinschaft ein und bekommt Ende Juni ein Kind. Das bedeutet zunächst, dass man ab Juni Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hat. Bleibt die Lebensgemeinschaft bis Ende des Jahres bestehen, so hat man außerdem einen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages
Die Höhe des Alleinerzieherabsetzbetrages ist festgelegt und in den Lohnsteuertabellen bereits berücksichtigt. Man bekommt jährlich für ein Kind 601 Euro in 2025, bei zwei Kinder beläuft sich der jährliche Betrag auf 813 Euro und für jedes weitere Kind bekommt man 268 Euro jährlich. Die Beträge änderten sich schon einige Male im Geschichtsverlauf – dies sind jedoch die aktuellen Werte.
Ab 01. Januar 2025 werden die Beträge um 4,9 Prozent erhöht.
Jahr | 1 Kind | 2 Kinder | je weiteres Kind | Erhöhung |
---|---|---|---|---|
2025 | 601 Euro | 813 Euro | + 267 Euro | + 5,0 % |
2024 | 572 Euro | 774 Euro | + 255 Euro | + 9,90 % |
2023 | 520 Euro | 704 Euro | + 232 Euro | + 5,20 % |
2022 | 494 Euro | 669 Euro | + 220 Euro |
Der Alleinerzieherabsetzbetrag wird mittels Formular E30 beim Finanzamt oder elektronisch via FinanzOnline beansprucht. Er kann auch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung durch Formular L1 beantragt werden.
Effektiv-Tabelle mit Abzügen und AVAB / AEAB 2024
Monatslohn bis * | Steuersatz | allg. Abzug | Verkehrsabsetzbetrag | 1. Kind | 2. Kinder | 3 Kinder ** | Familienbonus bis 18 *** | Familienbonus 18+ *** |
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€ 1.079,00 | 0 % | € 0 | € 0 | € 0 | € 0 | € 0 | ||
€ 1.745,83 | 20 % | € 215,80 | € 38,58 | € 47,67 | € 64,50 | € 85,75 | € 166,68 | € 58,34 |
€ 2.887,08 | 30 % | € 390,38 | € 38,58 | € 47,67 | € 64,50 | € 85,75 | € 166,68 | € 58,34 |
€ 5.562,00 | 40 % | € 679,09 | € 38,58 | € 47,67 | € 64,50 | € 85,75 | € 166,68 | € 58,34 |
€ 8.283,17 | 48 % | € 1.124,05 | € 38,58 | € 47,67 | € 64,50 | € 85,75 | € 166,68 | € 58,34 |
€ 83.344,33 | 50 % | € 1.289,72 | € 38,58 | € 47,67 | € 64,50 | € 85,75 | € 166,68 | € 58,34 |
mehr | 55 % | € 5.456,93 | € 38,58 | € 47,67 | € 64,50 | € 85,75 | € 166,68 | € 58,34 |
* Gehalt pro Monat abzgl. SV-Beitrag und Freibeträge
allg. Abzug ohne AVAB / AEAB
** Für jedes weitere Kind erhöht sich der AVAB bzw. AEAB um 21,25 Euro.
*** Die Beträge gelten bei Anspruch auf Familienbonus zur Gänze pro Kind.
Die Absetzbeträge des Familienbonus Plus liegen pro Kind bis 18 Jahren bei 166,68 Euro (halb 83,34 Euro) und pro Kind über 18 Jahren bei 58,34 Euro (halb 29,17 Euro).
Die zweite und dritte Stufe der Lohnsteuer und Einkommensteuer werden von 35 auf 30 Prozent und 42 Prozent auf 40 Prozent gesenkt. Ab Juli 2022 gilt eine Senkung der zweiten Stufe der Lohnsteuer auf 30 Prozent. Die dritte Stufe wird 2023 auf 40 Prozent reduziert. Alle Maßnahmen zur Steuerreform findet man hier auf Finanz.at.
Daher wird für das Jahr 2022 ein Mischwert von 32,5 Prozent für die zweite Lohnsteuerstufe und für das Jahr 2023 ein Mischwert von 41 Prozent für die dritte Steuerstufe angewendet. Ab 2024 gilt letztlich die volle Senkung von 35 auf 30 Prozent und von 42 auf 40 Prozent.
Was zeichnet den Alleinerzieherabsetzbetrag aus?
Wie schon erwähnt, spielt das Einkommen im Zuge des Alleinerzieherabsetzbetrags auch eine Rolle. Bei der Berechnung des Einkommens werden grundsätzlich die gesamten Einkünfte berücksichtigt. Hat man Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, so betrachtet man die Bruttoeinkünfte des Jahres und zieht davon Sozialversicherungsbeiträge, eine eventuelle Pendlerpauschale, Werbungskosten und steuerfreie Einkünfte, wie etwa Gefahrenzulage oder Überstundenzuschlag, ab. Einkünfte, wie Familienbeihilfe, Arbeitslosengeld, etc. werden in der Rechnung nicht berücksichtigt. Sparzinsen oder Wertpapiererträge, sowie Einkünfte, die steuerpflichtig sind, werden berücksichtigt. Zu steuerpflichtigen Einkünften werden etwa die Veräußerung eines privaten Grundstückes oder Ähnliches gezählt.
Geltend machen kann man den Alleinerzieherabsetzbetrag (und den Alleinverdienerbetrag) während des Kalenderjahres beim Arbeitgeber. Dieser muss auch den Kinderzuschlag berücksichtigen, wenn das der Arbeitnehmer in dem dafür vorgesehenen Formular beantragt. Gibt es Änderungen bezüglich persönlicher Verhältnisse, so hat der Alleinerziehende die Pflicht, dies binnen eines Monates kundzutun. Ist das Kalenderjahr zu Ende, so kann man als Alleinerzieher oder Alleinverdiener den Absetzbetrag in der Arbeitnehmerveranlagung als un selbstständig Beschäftigter oder in der Einkommensteuererklärung als Selbstständiger geltend machen.
Selbst wenn die Absetzbeträge im laufenden Jahr seitens des Arbeitgebers berücksichtigt worden sind, sind Angaben zu den Beträgen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung beim Finanzamt anzuführen. Kann man keine Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis vorweisen bzw. veranlagen, so besteht dennoch die Möglichkeit, den Alleinerzieherabsetzbetrag mit einem dafür vorgesehen Formular zu beantragen. Wird diesem stattgegeben, bekommt man auch den Absetzbetrag.
Neben dem Alleinerzieherabsetzbetrag gibt es auch andere Beträge, die geltend gemacht werden können, um finanzielle Unterstützung vom Finanzamt bzw. vom Staat zu erlangen. Es gibt einerseits den Kinderabsetzbetrag, auf den jeder Steuerpflichtige Anspruch hat, der auch Familienbeihilfe bezieht. Dieser beträgt derzeit 58,40 Euro pro Monat und Kind. Dieser Absetzbetrag ist nicht gesondert zu beantragen, da die Auszahlung gemeinsam mit der Familienbeihilfe vonstattengeht und selbst bei kleiner oder keiner Steuerleistung gewährt wird. Andererseits kann man auch einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Dies betrifft jedoch nur diejenigen, die für eines oder mehr Kinder, die nicht im selben Haushalt leben nachweislich Unterhalt zahlen. Die Höhe dieses Betrages variiert nach Anzahl an Kindern in Staffelform.
Wer kann den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen und was muss man dabei beachten?
Man kann den Alleinerzieherabsetzbetrag dann geltend machen, wenn man nach dem Gesetz als Alleinerzieher gilt. Ist man dies, so kann der Arbeitgeber, aber auch die pensionsauszahlende Stelle auf Grund einer Erklärung seitens des Arbeitnehmers den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Wichtig ist dabei, die Anzahl der eigenen Kinder anzuführen. Nur, wenn man dies angibt, kann auch der entsprechende Kinderzuschlag miteinberechnet werden.
Wichtig ist, dass man die Erklärung nur an einen Dienstgeber abgeben kann. Dies bedeutet im Konkreten, dass wenn man beispielsweise zwei oder mehrere Dienstverhältnisse hat, man den Absetzbetrag nur bei einem der Arbeitgeber geltend machen kann. Ändern sich die Verhältnisse im persönlichen Umfeld, so muss man dies dem Arbeitgeber bzw. der pensionsauszahlenden Stelle binnen eines Monats melden. Außerdem muss man nach Jahresende eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgeben.
Selbst wenn der Absetzbetrag während des laufenden Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht wurde, sollte man dies dennoch beim Finanzamt im Zuge der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung bekanntgeben. Dies ist wichtig und sollte nicht vernachlässigt werden. Tut man dies nämlich nicht, kommt es zu einer nicht gewollten Nachversteuerung des Absetzbetrages, was mitunter teuer werden kann. Dies bedeutet Zahlungen, die man sich bei richtigem Ausfüllen des Formulars ersparen würde.
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