Beim Steuerausgleich holt man sich heuer durchschnittlich 1.000 € zurück. Mit der neuen App gelingt das in wenigen Minuten. Jetzt App herunterladen!
Durch den Lohnsteuerausgleich können ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen jährlich viel Geld vom Finanzamt rückerstattet bekommen, sofern sie beispielsweise zu viel Lohnsteuer bezahlt haben und bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen können. Dabei kommt es jedoch häufig zu Fehlern, die letztlich teuer werden können.
Eine Übersicht der häufigsten Fehler und Missverständnise und wie man diese lösen kann, findet man hier auf Finanz.at. Wer heuer besonders profitiert, findet man in diesem Artikel erklärt.
Falsche Angaben: Steuerausgleich nachträglich korrigieren
Viele ArbeitnehmerInnen kennen das Problem: Man hat seinen Steuerausgleich eingereicht und bemerkt nun, dass man wichtige Angaben zu Werbungskosten oder sonstigen absetzbaren Beträgen vergessen oder falsch angeführt hat. Das kann in vielen Fällen jedoch problemlos gelöst werden. Denn: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann nachträglich korrigiert oder ergänzt werden.
Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien, die zu beachten sind:
Bescheid wurde bereits zugestellt
Liegt bereits ein Bescheid vor, so gilt eine Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung. Innerhalb dieser Frist kann ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden und etwaige Korrekturen oder Änderungen vorgebracht werden. Der Antrag kann hierbei etwa zurückgezogen werden.
Antrag wurde abgeschickt, aber noch nicht bearbeitet
Liegt noch kein Bescheid vor, da der Antrag erst kürzlich abgeschickt wurde, so kann dieser einfach durch einen neuen Steuerausgleich mittels Formular L1 und Beilagen geändert werden. In diesem Fall ist auch mit keinerlei Strafe zu rechnen.
Rechtsmittelfrist abgelaufen
Ist diese Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, gilt eine weitere Frist von einem Jahr zur Korrektur. Eine längere Frist existiert nur, wenn sich unerwartet die rechtliche Grundlage ändert und eine Korrektur dadurch ermöglichen würde. Wurden beispielsweise zu hohe Werbungskosten angeführt oder sonstige falsche Angaben getätigt, kann bei Vorsatz auch eine Strafe ausgesprochen werden.
Mit der neuen Steuer-App kann man in wenigen Minuten den Steuerausgleich einreichen und sich die Gutschrift vom Finanzamt zurückholen. Durchschnittlich sind über 1.000 Euro möglich. Jetzt herunterladen und direkt loslegen!
Rechnungen und Belege aufbewahren
Wichtig ist, dass die Belege der Anschaffungen, die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt bzw. geltend gemacht werden sollen, im veranlagten Jahr ausgestellt wurden. Rechnungen aus dem Vorjahr können auch nur in diesem beim Steuerausgleich berücksichtigt werden.
Die Rechnungen und Belege müssen für sieben Jahre aufbewahrt werden, sofern die Beträge geltend gemacht wurden. Sie werden zwar dem Steuerausgleich bei der Einreichung nicht beigefügt, müssen im Falle von Ergänzungsansuchen und Rückfragen des Finanzamts vorgelegt werden können.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung überschreiben
Ab Juli wird für alle Personen, die Anspruch auf einen Steuerausgleich haben, diese jedoch im ersten Halbjahr nicht manuell selbst eingebracht haben, eine automatische und antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Wichtig ist, dass diese Form nur durchgeführt wird, wenn es für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer Steuerrückzahlung (Gutschrift) kommt.
Hier werden jedoch keine Sonderausgaben, Werbungskosten und Co. berücksichtigt. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Rückzahlung laut BMF im Vorjahr bei 378 Euro. Bei selbst erstellten Anträge ist sie mit knapp 1.000 Euro deutlich höher, weshalb es sich immer lohnt, den Steuerausgleich selbst einzureichen.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durch einen manuellen Lohnsteuerausgleich überschrieben werden. Jährlich betrifft das in Österreich laut Angaben des BMF rund 1,7 Millionen Menschen. Wer auf eine eigene Veranlagung verzichtet und diese automatisch vom Finanzamt durchführen lässt, könnte demnach viel Geld beim Finanzamt liegen lassen.
Familienbonus nochmals beantragen
Wird der Familienbonus Plus bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt, muss dieser dennoch beim Lohnsteuerausgleich ausgewählt und somit beantragt werden. Andernfalls kann es zu Rückforderungen durch die Finanz bzw. Fehlern bei der Veranlagung für das Kalenderjahr kommen. Finanz.at hat berichtet.
Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das vergangene Kalenderjahr gibt es heuer wieder diverse Änderungen. Das führt dazu, dass man durchschnittlich wohl mit noch höheren Gutschriften als in den letzten Jahren rechnen kann. Durchschnittlich sollen bis zu 1.000 Euro möglich sein.
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren bis zu 700 Euro jährlich.
- Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 700 Euro erhöht.
- Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steigt auf 23,30 Euro pro Kind.
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag steigen auf mindestens 572 Euro.
- Verkehrsabsetzbetrag : Auch der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steigt für das Jahr 2024 und kann beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.
Eine konkrete Anleitung und viele weitere Tipps für den Lohnsteuerausgleich findet man hier auf Finanz.at.
Im Regierungsprogramm sind zudem weitere Änderungen vorgesehen, die den Steuerausgleich vereinfachen sollen. Zudem sollen PendlerInnen eine zusätzliche Absetzbarkeit als Teilkompensation für den abgeschafften Klimabonus erhalten. Finanz.at hat berichtet.

Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich
