Aufgepasst: Diese Fehler beim Steuerausgleich können teuer werden

Beim Lohnsteuerausgleich holen sich ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen ihre zu viel bezahlte Steuer vom Finanzamt zurück. Dabei kommt es häufig zu Missverständnissen und Fehlern, die teuer werden können. Oft gibt es jedoch eine einfache Lösung. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.at.

07.02.2024, 07:00 Uhr von
Rechner
Bildquelle: Finanz.at / Rechner

Durch den Lohnsteuerausgleich (Arbeitnehmerveranlagung) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jährlich viel Geld vom Finanzamt rückerstattet bekommen, sofern sie beispielsweise zu viel Lohnsteuer bezahlt haben und bestimmte Ausgaben steuerlich absetzen können. Dabei kommt es jedoch häufig zu Fehlern, die letztlich teuer werden können.

Eine Übersicht der häufigsten Fehler und Missverständnise und wie man diese lösen kann, findet man hier auf Finanz.at. Wie man jetzt bis zu 500 Euro mehr beim Steuerausgleich herausholt, findet man in diesem Artikel erklärt.

Falsche Angaben: Steuerausgleich nachträglich korrigieren

Viele ArbeitnehmerInnen kennen das Problem: Man hat seinen Steuerausgleich eingereicht und bemerkt nun, dass man wichtige Angaben zu Werbungskosten oder sonstigen absetzbaren Beträgen vergessen oder falsch angeführt hat. Das kann in vielen Fällen jedoch problemlos gelöst werden. Denn: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann nachträglich korrigiert oder ergänzt werden.

Dabei gibt es unterschiedliche Szenarien, die zu beachten sind:

Bescheid wurde bereits zugestellt

Liegt bereits ein Bescheid vor, so gilt eine Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung. Innerhalb dieser Frist kann ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden und etwaige Korrekturen oder Änderungen vorgebracht werden. Der Antrag kann hierbei etwa zurückgezogen werden.

Antrag wurde abgeschickt, aber noch nicht bearbeitet

Liegt noch kein Bescheid vor, da der Antrag erst kürzlich abgeschickt wurde, so kann dieser einfach durch einen neuen Steuerausgleich mittels Formular L1 und Beilagen geändert werden. In diesem Fall ist auch mit keinerlei Strafe zu rechnen.

Rechtsmittelfrist abgelaufen

Ist diese Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, gilt eine weitere Frist von einem Jahr zur Korrektur. Eine längere Frist existiert nur, wenn sich unerwartet die rechtliche Grundlage ändert und eine Korrektur dadurch ermöglichen würde. Wurden beispielsweise zu hohe Werbungskosten angeführt oder sonstige falsche Angaben getätigt, kann bei Vorsatz auch eine Strafe ausgesprochen werden.

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Rechnungen und Belege aufbewahren

Wichtig ist, dass die Belege der Anschaffungen, die im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt bzw. geltend gemacht werden sollen, im veranlagten Jahr ausgestellt wurden. Rechnungen aus dem Vorjahr können auch nur in diesem beim Steuerausgleich berücksichtigt werden.

Die Rechnungen und Belege müssen für sieben Jahre aufbewahrt werden, sofern die Beträge geltend gemacht wurden. Sie werden zwar dem Steuerausgleich bei der Einreichung nicht beigefügt, müssen im Falle von Ergänzungsansuchen und Rückfragen des Finanzamts vorgelegt werden können.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung überschreiben

Ab Juli wird für alle Personen, die Anspruch auf einen Steuerausgleich haben, diese jedoch im ersten Halbjahr nicht manuell selbst eingebracht haben, eine automatische und antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Wichtig ist, dass diese Form nur durchgeführt wird, wenn es für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer Steuerrückzahlung (Gutschrift) kommt.

Hier werden jedoch keine Sonderausgaben, Werbungskosten und Co. berücksichtigt. Aus diesem Grund liegt die durchschnittliche Rückzahlung bei 467 Euro, laut BMF. Bei selbst erstellten Anträge ist sie mit knapp 1.000 Euro deutlich höher, weshalb es sich immer lohnt, den Steuerausgleich selbst einzureichen.

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend durch einen manuellen Lohnsteuerausgleich überschrieben werden. Jährlich betrifft das in Österreich laut Angaben des BMF rund 1,7 Millionen Menschen. Wer auf eine eigene Veranlagung verzichtet und diese automatisch vom Finanzamt durchführen lässt, könnte demnach viel Geld beim Finanzamt liegen lassen.

Familienbonus nochmals beantragen

Wird der Familienbonus Plus bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt, muss dieser dennoch beim Lohnsteuerausgleich ausgewählt und somit beantragt werden. Andernfalls kann es zu Rückforderungen durch die Finanz bzw. Fehlern bei der Veranlagung für das Kalenderjahr kommen.

Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich für 2023

  • Familienbonus: Der Familienbonus Plus wird pro Kind unter 18 Jahren von bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren von bis zu 650 Euro gilt auch für 2023.
  • Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag von 550 Euro pro Kind gilt weiterhin.
  • Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Januar bis Juni 2023 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
  • Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).
  • Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden je um 5,2 Prozent erhöht.
  • Weitere Absetzbeträge: Auch weitere Steuerabsetzbeträge, die der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der Unterhalt sabsetzbetrag, werden für das vergangene Kalenderjahr erhöht und können beim Steuerausgleich beansprucht werden.
  • Mit der neuen Steuer-App kann der Lohnsteuerausgleich binnen weniger Minuten durchgeführt und die Rückerstattung vom Finanzamt beantragt werden.
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Mehr Informationen: Lohnsteuerausgleich

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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