Neue Bitcoin-Steuern fix - Das ändert sich 2022 für Kryptowährungen

Im Rahmen der Steuerreform wird die aktuellen Besteuerung von Kryptowährungen angepasst. Ab 01. März 2022 fallen auf Bitcoin und Co. dieselben Steuern an wie auf Gewinne aus Aktien-Geschäften. Unabhängig davon, wie lange die Bitcoin- und Krypto-Assets gehalten werden, wird ein Steuersatz von 27,5 Prozent fällig.

10.11.2021, 10:01 Uhr von
Kursentwicklung und -Prognose für Bitcoins
Bildquelle: Finanz.at (Montage) / Kursentwicklung und -Prognose für Bitcoins
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Im Zuge der Steuerreform sollen Kryptowährungen künftig wie Aktien besteuert werden. Auf Einkünfte aus Bitcoin und Co fällt somit ein Steuersatz von 27,5 Prozent an, unabhängig davon, wie lange die Assets gehalten wurden. In Kraft treten sollen die Neuerungen mit 1. März 2022, die Anwendung erfolgt auf alle Kryptowährungen, die seit dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, teilte das Finanzministerium am Dienstag mit.

Anleger und Investoren von Kryptowährungen, wie Bitcoin oder Ethereum, haben dieser Tage wohl wenig Grund zur Freude. Was seit einigen Wochen bereits diskutiert wurde, ist nun fix: Die Besteuerung von Bitcoin wird reformiert. Umgesetzt werden wird die Einführung einer längeren Haltefrist für Kryptowährungen. Damit soll die Besteuerung von Bitcoin und Co. and die aktuelle Regelung im Aktiengeschäft angepasst werden. Derzeit gelten Bitcoins und Co. als Spekulationsobjekte. Werden sie länger als ein Jahr gehalten, müssen auf die Erträge und Gewinne aus dem Verkauf keine Steuern bezahlt werden.

"Dadurch fallen alle Kryptowährungen in das neue Besteuerungsregime, bei denen zum Inkrafttretenszeitpunkt die einjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist" so das Finanzministerium. Ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent unterliegen - beispielsweise Aktien - ist möglich. Ausgenommen sind jedoch Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen.

Steuerreform sieht höhere Besteuerung von Kryptowährungen vor

Der Ministerratsvortrag, der am 06. Oktober beschlossen wurde, umfasst die Maßnahmen der öko-sozialen Steuerreform, die auch einen Passus zur Besteuerung von Kryptowährungen und -Assets beinhaltet. Darin heißt es wörtlich: "Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Besteuerungssystematik eingebettet werden."

Auch Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) zieht einen Vergleich zur Besteuerung von Gewinnen aus dem Aktienhandel. "Wenn Spekulation mit Aktien besteuert wird, muss es auch für digitale Währungen entsprechende Maßnahmen geben. Daher werden wir in Österreich weitere Maßnahmen prüfen, um bei Krypto-Währungen auch steuerliche Fairness zu erreichen", so Blümel (ÖVP).

Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 gekauft und über die Spekulationsfrist hinaus gehalten werden, gelten hingegen als "Altvermögen", Gewinne aus einem Verkauf müssen nicht versteuert werden. Die Steuerpflicht betrifft sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Stichtag für die Einführung einer Spekulationsfrist auf Kryptowährungen

Kryptowährungen, die vor dem 28. Februar 2021 gekauft und über die Spekulationsfrist hinaus gehalten werden, gelten hingegen als "Altvermögen", Gewinne aus einem Verkauf müssen nicht versteuert werden. Die Steuerpflicht betrifft sowohl laufende Einkünfte aus Kryptowährungen als auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

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Sollte die bestehende Haltefrist fallen, wäre es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, jene Krypto-Assets, für die die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, vor dem Stichtag des In­kraft­tre­tens der neuen Regelung zu veräußern.

KESt.-Abzug für Einkünfte aus Kryptowährungen erst ab 2023

Inländische Dienstleister wie Bitpanda müssen für Einkünfte aus Kryptowährungen die KESt abziehen, allerdings tritt diese Verpflichtung erst ab 2023 in Kraft. Bis dahin sowie im Fall, dass ein ausländischer Dienstleister die Transaktion abwickelt, muss der Anleger die Besteuerung selber über die jährliche Veranlagung machen.

"Im Zuge der Steuerreform werden wir einen Schritt Richtung Gleichbehandlung gehen, um Misstrauen und Vorurteile gegenüber den neuen Technologien abzubauen. Gleichzeitig sorgen wir für mehr Fairness für die Anlegerinnen und Anleger und für einheitliche Marktbedingungen", kommentierte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) die Neuerungen.

Bitcoin-Prognose und Kursentwicklung

Der Bitcoin-Kurs ist in den vergangenen Tagen erneut deutlich gestiegen, nachdem er bereits Ende Oktober sein Allzeithoch von 57.870,01 Euro erreichte. Grund dafür sind unter anderem die steigende Inflation und die Einführung von Bitcoin-ETFs, die seit kurzem zugelassen wurden. Der erste an Bitcoin gekoppelte Indexfonds wird seit Dienstag, 19. Oktober 2021, an der Wall Street gehandelt.

So werden Bitcoins aktuell versteuert

"Die ertragsteuerliche Behandlung von Krypto-Assets im Privatvermögen ist davon abhängig, ob diese zinstragend veranlagt werden. Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Krypto-Assets Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar", heißt es auf der Website des Bundesministerium für Finanzen.

Sowohl Zinsen, als auch realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv mit 27,5 Prozent (Kapitalertragsteuer). Werden die Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen unter § 27 Abs. 3 EStG subsumiert, ist hingegen der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen. Das BMF erklärt weiter, dass eine nicht-zinstragende Veranlagung, Veräußerung oder ein Umtausch von Bitcoins oder anderen Krypto-Assets als Spekulationsgeschäft nur dann steuerrelevant ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung zeitlich weniger als ein Jahr liegt.

Umtausch in Euro

Laut EuGH-Urteil ist der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln, wie Euro oder US-Dollar, zu Bitcoins und umgekehrt eine "steuerfreie Tätigkeit" und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Die Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen unterliegt hingegen denselben steuerlichen Regelungen, wie die Bezahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln.

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Mehr Informationen: Steuerreform

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
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