Spätestens seit März sollte der Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2022 für alle ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen durchgeführt werden können. Dabei kann man sich vor allem durch beruflich bedingte Ausgaben hunderte Euro und mehr vom Finanzamt zurückholen. Als sogenannte Werbungskosten können Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen - also etwa Arbeitskleidung, elektronische Geräte, Fachliteratur - von der Lohnsteuer abgesetzt werden.
Dazu ist wichtig, dass die entsprechenden Kaufbelege aufbewahrt werden - und zwar mindestens sieben Jahre lang. Das Belegdatum muss im zu veranlagenden Jahr liegen. Diese Kosten können jedoch nur bei einer selbst-erstellten und eingereichten Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Bei der antragslosen Veranlagung ab Juli werden - außer der Werbunskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr - keine Werbungskosten berücksichtigt, weshalb die durchschnittliche Rückzahlung deutlich geringer ausfällt.
Bis zu 20 Prozent der Bezüge steuerlich absetzen
Diverse Berufsgruppen können dabei von einer sogenannten Berufsgruppen-Pauschale profitieren. Sie können bis zu 20 Prozent des Brutto-Gehalts von der Steuer absetzen, ohne einen Nachweis über die tatsächlichen Rechnungen erbringen zu müssen. Doch viel zu wenige kennen und nutzen diese pauschale Absetzbarkeit bislang.
Zu den Berufsgruppen, die diese Pauschale in Anspruch nehmen können, zählen Hausbesorger, Moderatoren und Fernsehschaffende, Journalisten, Künstler, Heimarbeiter, Gemeindevertreter und Bürgermeister, sowie Förster.
Das Online-Girokonto der Erste Bank und Sparkassen bietet einen schnellen und bequemen Zugriff auf deine Finanzen. Nur 3,39 Euro im Monat – jetzt in ganz Österreich online abschließbar. Inklusive kostenloser Kreditkarte im 1. Jahr.
Je nach Berufsgruppe sind bis zu 20 Prozent der Bruttobezüge absetzbar. Die Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, die auf Nachfrage auch an das Finanzamt übermittelt werden muss.
Home-Office-Pauschale bringt weitere 300 Euro beim Steuerausgleich
Mit der neuen Home-Office-Pauschale können ArbeitnehmerInnen in Österreich zusätzlich 300 Euro steuerlich geltend machen und absetzen. Dabei wird pro Home-Office-Tag ein Betrag von 3 Euro rückerstattet. Maximal können so 100 Tage abgestzt werden. Auch hierfür wird eine schriftliche Home-Office-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorausgesetzt.
Alle Details zur Home-Office-Pauchale findet man hier auf Finanz.at.
Niedrige Einkommen profitieren von neuem 500-Euro-Bonus
ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen können für das Jahr 2022 erstmals den Teuerungsabsetzbetrag beim Lohnsteuerausgleich in Anspruch nehmen. Der Absetzbetrag wird bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag automatisch beim Steuerausgleich berücksichtigt. Dabei beträgt der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18.200 Euro insgesamt 500 Euro. Bis zu einem Einkommen von 18.200 bis 24.200 Euro wird der Betrag gleichmäßig einschleifend reduziert.
Alle Details zum Teuerungsabsetzbetrag findet man hier auf Finanz.at.
Alle Neuerungen beim Lohnsteuerausgleich
Für die Veranlagung des Jahres 2022 gibt es diverse Neuerungen und höhere Absetzbeträge, die ArbeitnehmerInnen finanziell entlasten sollen:
- Familienbonus: Der Familienbonus Plus wird pro Kind unter 18 Jahren auf bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren auf bis zu 650 Euro jährlich erhöht.
- Kindermehrbetrag : Der Kindermehrbetrag wird pro Kind auf 550 Euro erhöht.
- Teuerungsabsetzbetrag: Der Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro kann erstmals beim Steuerausgleich geltend gemacht werden.
- Pendlerpauschale & Pendlereuro: Von Mai bis Dezember 2022 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro.
- Mehrkindzuschlag : Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).
- Alleinverdiener- & Alleinerzieherabsetzbetrag : Der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden je um 5,8 Prozent erhöht.
Viele Steuerzahler warten noch immer auf Jahreslohnzettel
Derzeit fehlen noch bei vielen ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen der Jahreslohnzettel, der für die Durchführung des Lohnsteuerausgleichs notwendig ist. Dieser muss bis spätestens 28. Februar an das Finanzamt übermittelt werden. Es dürfte aber aktuell zu Verzögerungen in der Datenverarbeitung der Jahreslohnzettel kommen, weshalb für viele Anspruchsberechtigte der Steuerausgleich noch nicht eingereicht werden kann.
Mehr Informationen: Berufsgruppen-Pauschale