Überblick

  • Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 500,91 Euro pro Monat. Wird diese Summe überschritten, so gilt ein Arbeitnehmer nicht mehr als geringfügig beschäftigt.
  • Ab 2024 steigt die Geringfügigkeitsgrenze auf 518,44 Euro an.
  • Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG) beträgt 2022 insgesamt 728,78 Euro.
  • Für Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen, wie für alle anderen Arbeitnehmer. Sie haben ebenso einen Anspruch auf Pflegefreistellung, Urlaub und Abfertigung.
  • Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer sind, obwohl sie keine Abgabe an die Sozialversicherung leisten, dennoch unfallversichert.
  • Eine Pensions- und Krankenversicherung wird für geringfügig Beschäftigte wird nicht automatisch bezahlt.

Alle Informationen und Regelungen zur Geringfügigkeit in Österreich und der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze:

  • Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze?
  • Welche Ansprüche gelten für Arbeitnehmer?
  • Wie viel darf man bei geringfügiger Beschäftigung verdienen?
Information

Höhe 2024

Eine sogenannte geringfügige Beschäftigung gilt, wenn das monatliche Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (ab 2024) nicht überschreitet. In 2023 lag dieser Betrag bei 500,91 Euro. Grund dafür ist die jährliche Aufwertungszahl, die 2024 bei 1,035 liegt.

Der Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG) beträgt 2024 insgesamt 777,66 Euro.

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen:

Jahr Einkommen pro Arbeitstag Einkommen pro Monat
2025 - 551,10 Euro
2024 - 518,44 Euro
2023 - 500,91 Euro
2022 - 485,85 Euro
2021 - 475,86 Euro
2020 - 460,66 Euro
2019 - 446,81 Euro
2018 - 438,05 Euro
2017 - 425,70 Euro
2016 31,92 Euro 415,72 Euro
2015 31,17 Euro 405,98 Euro
2014 30,35 Euro 395,31 Euro
2013 29,70 Euro 386,80 Euro
2012 28,89 Euro 376,26 Euro
2011 28,72 Euro 374,02 Euro
2010 28,13 Euro 366,33 Euro
2009 27,47 Euro 357,74 Euro

Seit Anfang 2017 gibt es keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr.

Geringfügige Beschäftigung in Österreich

Bei einer geringfügigen Arbeit ist das Bruttogehalt gleich dem Nettogehalt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung entrichten muss.

Mit Ausnahme der Kündigungsregelung gelten für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Bestimmungen und Regelungen, wie für alle anderen Arbeitnehmer. So haben geringfügige Arbeitnehmer ebenso Ansprüche auf Pflegefreistellungen, Urlaub und Abfertigungen. Ebenso gelten, je Kollektivvertrag, auch dieselben Regelungen für Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld). Diese Sonderzahlungen werden nicht für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze verwendet.

Die Arbeitnehmer haben demnach ebenso einen Urlaubsanspruch auf fünf bzw. sechs Wochen pro Jahr, wie jeder andere Dienstnehmer. Eine Ausnahme bilden freie Dienstnehmer, da hierfür andere Regelungen gelten.

Arbeitszeiten

Bezüglich der Arbeitszeiten sollten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Regelungen in schriftlicher Form getroffen werden, um Beweisprobleme in Zukunft vermeiden zu können. Seit Januar 2008 dürfen die Arbeitszeiten nur in schriftlicher Form von beiden Seiten verändert werden. Eine einseitige Änderung der Arbeitszeit ist nicht erlaubt.

Sozialversicherung bei Geringfügigkeit

Das müssen Sie über die Sozialversicherung bzw. andere Versicherungen im Rahmen der Geringfügigkeit wissen!

Unfallversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

Obwohl bei geringfügiger Beschäftigung keine Abgabe der Sozialversicherung zu leisten ist, sind die Arbeitnehmer dennoch unfallversichert. Die Beschäftigung muss dafür lediglich der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden. Die Unfallversicherung gilt ab diesem Zeitpunkt trotz der Geringfügigkeitsgrenze und dem Wegfallen der Sozialversicherung.

Pensions- und Krankenversicherung

Die Pensions- und Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird nicht automatisch bezahlt. Daher wird empfohlen, dass die Arbeitnehmer eine Selbstversicherung vornehmen. Dazu sollten sie einen Antrag beim Krankenversicherungsträger stellen. Der Beitrag wird monatlich eingezahlt.

Sind mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse aufrecht, die in Summe aller Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro (Stand 2020) überschreiten, ist man auch in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung pflichtversichert. Das bedeutet, dass vom gesamten Einkommen der Beschäftigungen die Beiträge zu entrichten sind.

Beitragspflichtig ist ebenso jener Arbeitnehmer, der neben der geringfügigen Anstellung auch ein vollversichertes Arbeitsverhältnis aufrecht hält.

Änderungen seit Januar 2017

Seit Januar 2017 gelten zur Bemessung der Geringfügigkeit neue Regelungen. Die tägliche Grenze von zuvor 31,92 Euro wurde aufgehoben. Es gelten seither keine Grenzen mehr für den Verdienst pro Arbeitstag.

Die Rechte und Regelungen bezüglich der Sozialversicherung, Unfallversicherung und Kranken- bzw. Pensionsversicherung blieben von der Änderung unberührt.

Weitere Informationen zur Geringfügigkeitsgrenze und der geringfügigen Beschäftigung finden Sie online auf der Webseite des Finanzministeriums.

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Häufige Fragen und Antworten

Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze in Österreich?

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt aktuell bei 460,66 Euro. Alle monatlichen Brutto-Einkommen unterhalb dieser Grenze gelten als geringfügige Beschäftigung.

Ist man bei Geringfügigkeit versichert?

Obwohl bei Geringfügigkeit keine Sozialversicherungbeträge an die SVA zu bezahlen sind, ist man als Arbeitnehmer dennoch unfallversichert. Dafür muss das Arbeitsverhältnis der Krankenversicherung gemeldet werden.

Aktuelle Nachrichten:

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Neue Grenzwerte ab 2024: Geringfügigkeit und SV-Beiträge steigen an

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Neue Geringfügigkeitsgrenze - Das ändert sich für geringfügig Beschäftigte in Österreich

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2022 wurde offiziell kundgemacht und beträgt 1,021. Damit steigt auch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Österreich ab Januar 2022 an.

Aufwertungszahl - Neue Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage 2021

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2021 beträgt in Österreich 1,033 Prozent. Dadurch ergeben sich neue Werte etwa zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage.

Höhere Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage 2020

Ab 01. Januar 2020 gilt in Österreich eine höhere Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro. Grund dafür ist die Erhöhung der Aufwertungszahl, wodurch etwa auch die Höchstbeitragsgrundlage angestiegen ist.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 09.12.2023, 22:00 Uhr