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Bereits im heurigen Jahr dürfte sich beim Zuverdienst für viele Menschen in Österreich einiges ändern. Das betrifft nicht nur BezieherInnen von AMS-Leistungen, wie dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe, sondern auch Pensionistinnen und Pensionisten.
Was sich genau ändern soll, wer mit Kürzungen zu rechnen haben wird und welche Entlastungen geplant sind, findet man hier auf Finanz.at.
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
Im Rahmen des Sparpakets von FPÖ und ÖVP wurde bekannt gegeben, dass der Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gekürzt oder sogar gänzlich entfallen soll. Hintergrund ist, dass mit dieser Maßnahme mehr Menschen wieder in Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung gebracht werden sollen. Man erwartet sich daraus Einsparungen von rund 80 Millionen Euro im heurigen Jahr.
Das Sparpaket umfasst in Summe Maßnahmen im Volumen von 6,4 Milliarden Euro zur Budgetsanierung im Jahr 2025. Finanz.at hat darüber berichtet. Da diese Maßnahmen noch nicht final beschlossen wurden, gilt derzeit noch ein maximaler Zuverdienst in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat. Details zum Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit findet man hier auf Finanz.at.
Pensionen
In den Koalitionsverhandlungen der beiden Parteien soll zudem eine neue "Leistungs-Flat-Tax" vereinbart werden. Diese sieht nach ÖVP-Vorschlag vor, dass der Zuverdienst bei Pensionsbezug nur noch mit 20 Prozent pauschal besteuert werden soll. Beiträge zur Sozialversicherung sollen ebenfalls entfallen. Das würde bedeuten, dass man bei einem Nebenverdienst von 500 Euro pro Monat nur noch 100 Euro an Steuern zu bezahlen hätte - 400 Euro würden netto bleiben.
Diese Regelung soll auch auf Überstunden pauschal angewendet werden. Ein Beschluss über diese "Flat-Tax" steht noch aus, da derzeit erst über die Koalition aus Blau-Schwarz verhandelt wird.
Für Pensionen gibt es zusätzlich noch bis Ende 2025 eine befristete Sonderregelung: Wer während der Pension dazuverdient, kann von bis zu 112,98 Euro monatlich extra profitieren. Finanz.at hat exklusiv zuerst berichtet. Konkret wird der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, vom Bund übernommen - also bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich, da Sonderzahlungen weiterhin, wie bisher, abgerechnet werden.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.100 Euro (seit 2024) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Weitere Informationen zum Zuverdienst bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld findet man hier auf Finanz.at. Die Arbeiterkammer kritisiert, dass durch die fehlende Anhebung der Zuverdienstgrenze für viele BezieherInnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nun Nachzahlungen drohen könnten.
Zuverdient für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Die neue Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe und Studienbeihilfe liegt bei 17.212 Euro brutto pro Jahr. Sie wurde mit Jahresbeginn ebenfalls valorisiert. Zuvor lag die Grenze noch bei 16.455 Euro und wurde erst im Sommer 2024 rückwirkend auf diesen Betrag angehoben.
Mehr Informationen: Zuverdienstgrenze