Die Steuerabsetzbeträge werden ab 01. Januar 2023 in Österreich ebenfalls erhöht. Das bringt steuerliche Erleichterungen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Gemeinsam mit der Steuerreform und der Senkung der Lohn- und Einkommensteuer bleibt so mehr Netto vom Brutto am Monatsende.
Die neue Lohnsteuertabelle ab 2023 findet man hier. Darin sind alle Steuersenkungen und neuen Grenzwerte enthalten, die für finanzielle Entlastung bei SteuerzahlerInnen in Österreich sorgen.
Von den neuen Absetzbeträgen profitieren nicht nur ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen, sondern vor allem auch Familien, die gleich mehrfach finanziell entlastet werden.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag gilt als pauschale Abgeltung für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Er steigt um 21 Euro und beträgt für 2023 somit 421 Euro jährlich. Dieser wird direkt bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. GrenzgängerInnen können ihn bei der Veranlagung für das entsprechende Kalenderjahr geltend machen. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag steigt auf insgesamt 726 Euro, der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag auf 684 Euro pro Jahr.
ArbeitnehmerInnen, denen für diese Wegstrecke zwischen Arbeit und Wohnort keine öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sind, steht zudem die Pendlerpauschale zu. Diese wird für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 verdoppelt, der Pendlereuro sogar vervierfacht.
Familienbonus
Der Familienbonus kann pro Kind bei der Arbeitnehmerveranlagung oder direkt bei der Lohnverrechnung monatlich beansprucht werden. Dieser Absetzbetrag steigt für das Kalenderjahr 2022 auf bis zu 2.000,16 Euro (zuvor 1.500 Euro) für Kinder unter 18 Jahren. Grundvoraussetzung ist, dass für das Kind aktiv Familienbeihilfe bezogen wird. Für Kinder über 18 Jahre steht ein neuer Betrag von 650,16 Euro (zuvor 500 Euro) zu.
Mit der Erhöhung des Familienbonus steigt somit die mögliche Rückzahlung beim Lohnsteuerausgleich für Familien deutlich an. Mit der neuen Steuer-App kann der Lohnsteuerausgleich ab 01. Januar 2023 deutlich schneller durchgeführt werden. Damit steigt auch die durchschnittliche Höhe der Rückzahlungen für das Jahr 2022.
Bis zu 3,00 Prozent Zinsen p.a. - bei 3 Jahre Laufzeiten ab 10.000 Euro. Flexibles Tagesgeldkonto ebenfalls erhältlich.
Kindermehrbetrag
Der sogenannte Kindermehrbetrag für SteuerzahlerInnen mit geringem Einkommen wird ebenfalls erhöht. Er steigt auf insgesamt 550 Euro pro Kind jährlich. Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht, wenn auch der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht wird und die Einkommensteuer unter der Grenze von 550 Euro liegt. Zudem müssen für mindestens 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.
Der Kindermehrbetrag gilt somit als Absetzbetrag für jene Familien, die aufgrund der geringen Steuerlast keine Anspruch auf den Familienbonus erheben können. Er kann ebenfalls beim Steuerausgleich für das Jahr 2022 beantragt werden. Der Steuerausgleich kann ab 01. Januar 2023 mit dieser neuen Steuer-App schnell und unkompliziert durchgeführt werden.
Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der monatlichen Familienbeihilfe ausgezahlt und beträgt ab Januar 2023 insgesamt 61,79 Euro. Aufgrund der Valorisierung der Sozialleistungen steigt neben der Familienbeihilfe unter anderem auch der Kinderabsetzbetrag um 5,8 Prozent an. Zuvor lag der Betrag für das Jahr 2022 bei 58,40 Euro.
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag wird ab Januar 2023 erhöht werden. Er beträgt derzeit 494 Euro pro Jahr bei einem Kind. Für das zweite Kind wird er um 175 Euro auf 669 Euro pro Jahr. Für das dritte und jedes weitere Kind steigt er um weitere 220 Euro an.
Ab Januar 2023 soll auch dieser Betrag um 5,2 Prozent steigen und demnach für ein Kind statt 494 Euro zukünftig 520 Euro pro Jahr betragen. Beantragt wird der Absetzbetrag ebenfalls beim Lohnsteuerausgleich rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr. Mit der neuen Steuer-App kann auch der Alleinverdienerabsetzbetrag schnell und unkompliziert beansprucht werden. Dabei wird auch der Alleinerzieherabsetzbetrag um denselben Prozentsatz erhöht.
Als AlleinverdienerIn gilt man, wenn man mit einem Partner zusammen in einem Haushalt lebt, dessen Jahreseinkommen 6.000 Euro nicht überschreitet. Zudem muss für das jeweilige Kind für mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aktiv Familienbeihilfe bezogen werden. Bei zu niedrigem Einkommen, wird der Alleinverdienerabsetzbetrag als Gutschrift inklusive Kinderzuschlag gewährt.
Pensionistenabsetzbetrag
Auch der Pensionistenabsetzbetrag wird im Rahmen der Valorisierung um 5,8 Prozent erhöht. Ab 01. Januar 2023 beträgt er somit bis zu 872,85 Euro statt bisher 825 Euro. Den vollen Betrag erhalten PensionistInnen mit Einkünften bis 17.500 Euro jährlich. Für Pensionseinkünfte zwischen 17.500 und 25.250 Euro vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig einschleifend, bis er letztlich auf Null absinkt. Er wird direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steigt damit von bisher 1.214 Euro auf 1284,41 Euro ab 2023.
alle Details zu Absetzbeträgen
Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag steht Familien mit mindestens drei Kinder zu und wird pro Kind ausgezahlt. Er steigt ab Januar 2023 von bisher 20 auf 21,16 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass für diese Kinder aktiv Familienbeihilfe bezogen wird und das Jahreseinkommen 55.000 Euro nicht übersteigt. Der Antrag auf den Mehrkindzuschlag wird bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) durchgeführt.
Teuerungsabsetzbetrag
Erwerbstätige mit geringem Einkommen können bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 auch den Teuerungsabsetzbetrag von bis zu 500 Euro beantragen. Diese Entlastung kann somit ab 2023 erstmals ausgezahlt wird. PensionistInnen können diesen Absetzbetrag nicht mehr in Anspruch nehmen, da sie die Einmalzahlung bereits im September erhalten haben.
Lohnsteuersenkung und neue Grenzwerte
Die im Rahmen der Steuerreform beschlossenen Senkungen der Lohn- und Einkommensteuer treten ebenfalls ab 01. Januar 2023 in Kraft. Konkret sinkt die zweite Stufe für das gesamte Kalenderjahr auf 30 Prozent (zuvor 32,5 Prozent für 2022). Die dritte Stufe der Steuertabelle wird auf 41 Prozent gesenkt. Grund dafür ist, dass die Senkung von 42 auf 40 Prozent zum Halbjahr ab Juli 2023 in Kraft tritt.
Zusätzlich werden die Grenzwerte der Steuertarife an die Inflation angepasst (Abschaffung der kalten Progression). Daraus ergibt sich eine neue Steuertabelle für das Jahr 2023.
Mehr Informationen: Absetzbeträge