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Rein rechtlich ist ein Kreditvertrag eine Urkunde. Im Zuge dieser Urkunde einigen sich der Kreditgeber und der Kreditnehmer, dass zu bestimmten Bedingungen Geld verliehen wird. Die übereinstimmende Willenserklärung, der Vertrag, stellt somit die Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kredits dar. Wenn ein Kredit zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher vergeben wird, ist dieser wegen des Verbraucherschutzgesetzes auf alle Fälle schriftlich abzuschließen.
Das Wort Kredit ist sehr weitläufig und sagt rein finanzwirtschaftlich nicht viel aus. Umgangssprachlich spricht man bei einer Geldleihgabe von einem Kredit.
Welche Bestandteile sollte der Kreditvertrag beinhalten?
Folgende Bestandteile sollte der Kreditvertrag beinhalten:
Kreditart: Kredit kann aber sowohl Kontokorrentkredit, Avalkredit, Haftungskredit, u.v.m. heißen. Je nach Kreditart entscheidet sich, welche Bedingungen im Vertrag festgehalten werden. Die Kreditart sollte in jedem Falle in einem Vertrag ersichtlich sein.
Kreditbetrag: Der Betrag, der gesamt zurückzuführen bzw. zurückzuzahlen ist, stellt den Gesamtbetrag dar. Der Gesamtkreditbetrag ergibt sich aus der Differenz von Gesamtbetrag weniger etwaiger Bearbeitungsgebühren und sonstige für den Kredit anfallende Kosten. Der Kreditbetrag ist also der Betrag, der auch an den Kreditnehmer ausbezahlt wird.
Währung: Außerdem sollte man die Währung, in der der Kreditbetrag ausgegeben wurde/wird, angegeben sein. Es ist grundsätzlich möglich, dass man Geld in einer anderen Währung verleiht. Ist dies der Fall, würde man von einem sogenannten Fremdwährungskredit sprechen. Dieser bringt jedoch ein gewisses Währungsänderungsrisiko mit sich. Ändert sich der Kurs, kann man sowohl als Kreditgeber, als auch als Kreditnehmer viel Geld verlieren oder gewinnen. Ein Fremdwährungskreditvertag enthält Besonderheiten bezogen auf den Kredit selbst.
Vertragspartner: Es sollten die Namen und Anschriften – also die Kontaktdaten – von Kreditgeber und -nehmer im Vertrag angeführt werden. Ist mindestens einer der beiden Vertragspartner ein Unternehmen, so muss der korrekte Firmenwortlaut (so wie im Firmenbuchauszug) genannt werden.
Laufzeit und Rückzahlung: Auch die Laufzeit, also wann der Kredit fällig wird, sollte bzw. wird im Vertrag vereinbart. Die durchschnittlichen Laufzeiten variieren je nach Art des Kredites. Auch bezüglich der Rückzahlung können Vereinbarungen getroffen werden. So kann ein Kredit endfällig sein – man zahlt während der Laufzeit nur anfallende Zinsen und am Ende der Laufzeit den Kreditbetrag in Einem zurück, es kann aber genauso gut eine Ratenzahlung mit einer monatlichen, quartalsweise, halbjährlicher oder jährlicher Rate vereinbart werden. Falls eine Ratenzahlung vereinbart wird, sollte man darauf achten, dass sowohl Ratenhöhe, Ratenanzahl und Stichtag, an dem diese jeweils fällig ist, angeführt sind.
Zweck und Inanspruchnahme: Ferner wird im Vertrag vereinbart, zu welchem Zwecke der Kreditbetrag verwendet werden wird und in welcher Form dieser vom Kreditnehmer beansprucht werden kann.
Zinsen und Entgelte, sowie Verzugs- bzw. Überziehungszinsen: Auch der vereinbarte Zinssatz sollte im Kreditvertrag enthalten sein. Dabei kann es sich um einen fixen Zinssatz über die gesamte Laufzeit handeln oder aber auch um eine fixe Verzinsung über einen gewissen Zeitraum und danach eine variable Verzinsung. Diese variablen Zinssätze orientieren sich in der Regel am EURIBOR. Entgelte, wie Mahnspesen im Falle des Nichtbezahlens der Rate, Provisionen, Bearbeitungsgebühren, usw. müssen auf einem eigenen Preisblatt im Vertrag angeführt sein. Auch die Zinsregelungen im Falle eines Verzugs der Zinszahlungen oder Überziehungszinsen bei Überschreitung des Rahmens müssen im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Die Höhe dieser Zinsen ist Vereinbarungssache, es gibt für Verbraucher jedoch gesetzlich vorgeschriebene Obergrenzen.
Sicherheiten: Damit man einen Kredit vergibt, werden oftmals Sicherheiten gefordert. Diese werden ebenso im Kreditvertrag unter einem eigenen Punkt angeführt. Es gibt eine Vielzahl an Sicherheiten, die hier in Frage kommen. Oft wird zusätzlich eine sogenannte Kreditrestschuldversicherung oder die Verpfändung einer Ablebensversicherung für den Fall, dass der Kreditnehmer stirbt, seitens des Kreditgebers verlangt.
Abgaben und Barauslagen: Kosten, die für Dritte, wie etwa einem Notar anfallen, werden auch im Vertrag aufgelistet.
Sonstiges: Im Kreditvertrag können neben den oben genannten Punkten auch viele andere Punkte vereinbart werden. Darunter fällt zum Beispiel das Verhalten, wenn sich ein Ehepaar trennt, aber auch Rücktrittsrechte können hier vereinbart werden. Es gibt gesetzliche Rücktrittsrechte von einem Kreditvertrag, welche im Folgenden erklärt werden, aber es können darüber hinaus auch weitere Rücktrittsrechte vereinbart werden. Auch Offenbarungspflichten, Mitteilungspflichten und andere Vereinbarungen können unter diesem Punkt zwischen den Vertragspartner geschlossen werden.
Der Ort und die Unterschrift der Vertragspartner sollten zu guter Letzt auch nicht fehlen.
Worauf sollte man beim Kreditvertrag achten?
Wie bereits erwähnt, gibt es in Österreich ein gesetzliches Rücktrittsrecht für Kreditverträge. Dieses besteht nicht, wenn der Gesamtkreditbetrag 200 Euro unterschreitet, wenn der Kredit innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen ist und bloß geringe Kosten anfallen. Ebenso ausgeschlossen ist das Rücktrittsrecht bei Kreditverträgen zwischen Arbeitgeber und -nehmer, bei denen die als gerichtlicher Vergleich geschlossen wurden, uvm. Sich vorab darüber zu informieren gilt es auf alle Fälle zu empfehlen.
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