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Durchschnittliche Verschuldung bei mehr als 67.000 Euro
Die Durchschnittsverschuldung der Klienten der Schuldenberatungen in Österreich liegt bei 67.654 Euro. Das geht aus dem Schuldenreport 2019 hervor. Dabei tragen vor allem Klienten mit einem Durchschnittsalter von mehr als 50 Jahren die höchste Schuldenlast mit 97.579 Euro. Die häufigsten Gründe für die Verschuldung sind in Österreich die Arbeitslosigkeit bzw. eine Einkommensverschlechterung (29%). Dahinter liegt auf Platz zwei die gescheiterte Selbstständigkeit (23,7%) gefolgt von mangelhaftem und ungeplantem Umgang mit Geld (18,6%).
Nicht selten kommt es nach der Verschuldung auch zu Lohnpfändungen bis zum Existenzminimum. Eine Lohnpfändung, die durch ein Gericht angeordnet wird, kommt in Gang, wenn der betreibende Gläubiger einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Bezirksgericht stellt. Bewilligt das Bezirksgericht den Antrag, kommt es zu einer Pfändung des Lohns.
Bei einer Lohnpfändung ist immer auch ein Drittschuldner im Spiel, dies ist bei einem Arbeitnehmer der jeweilige Arbeitgeber. In seiner Rolle als Drittschuldner ist dieser gesetzlich dazu verpflichtet, ab dem Punkt des Eingangs der Lohnpfändung, das jeweilige Existenzminimum des Schuldners zu errechnen und den Betrag, der pfändbar ist, an seinen Gläubiger zu zahlen. Und zwar so lange, bis die gesamte Schuld des Arbeitnehmers abbezahlt ist.
Die Drittschuldnererklärung
Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen, nachdem die Lohnpfändung eingegangen ist, durch ein zur Verfügung stehendes Musterdokument, seine sogenannte Drittschuldnererklärung abgeben. Eine Kopie dieses Formulars beginnt jeweils der Gläubiger, sowie das zuständige Gericht. In dieser Drittschuldnererklärung werden Fragen bezüglich des Arbeitnehmers, wie beispielsweise sein Nettoeinkommen, seine zu erfüllenden Unterhaltspflichten oder noch weitere Gläubiger, beantwortet. Unter der Internetadresse portal.justiz.gv.at abrufbar. steht ein solches Formular zum Herunterladen zur Verfügung.
Wenn es zu den Berücksichtigungen der Pflicht von aktuellen Unterhaltszahlungen kommt, muss der Arbeitgeber immer von den Angaben ausgehen, die der Arbeitnehmer dazu macht. Dies gilt so weit, bis ihm die Unrichtigkeit der Angaben nicht bewiesen ist.
Die Drittschuldnerklage
Wenn der Arbeitgeber eines Gläubigers grob fahrlässig seine Pflicht, die ihm aus der vorliegenden Lohnpfändung auferlegt ist, verletzt, kann der involvierte Gläubiger eine sogenannte Drittschuldnerklage einreichen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber die zu entrichtende Drittschuldnererkärung nicht abgibt oder abgeben will.
Hier ist besondere Vorsicht geboten: Wenn es zu einer Drittschuldnerklage kommt, da die Drittschuldnererkärung nur teilweise oder gar nicht abgeben wurde durch den Arbeitgeber, dann muss dieser für die entstehenden Kosten des Verfahrens aufkommen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Pfändung des Lohns nicht möglich war, da der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
Das Existenzminimum und der unpfändbare Betrag
Die Einkünfte, die ein Arbeitnehmer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis bezieht, sind immer nur beschränkt pfändbare Forderungen. Dies heißt, dass immer sicherstellt werden muss, dass dem Arbeitnehmer nach der Pfändung noch immer sein Existenzminimum zur Verfügung steht.
Dem Grundsatz nach, sind alle Sach- oder Geldbezüge, die ein Arbeitnehmer bekommt, pfändbar. Unter die Kategorie des Sachbezugs fällt zum Beispiel auch die private Nutzung eines Dienstwagens. Als Grundlage für die Pfändung wird immer das jeweilige Nettogehalt laut der aktuellen Lohnverrechnung herangezogen. Vorsicht ist immer bei den echten Aufwandsentschädigungen gegeben, denn diese sind stets unpfändbar.
Die Rangordnung der Gläubiger
Wenn ein Arbeitnehmer über mehrere Gläubiger verfügt, dann muss sich der Arbeitgeber auch um mehrere Lohnpfändungen kümmern. Hier ist es wichtig, dass der Arbeitgeber bei der Zahlung der zu pfändenden Beträge, die gegebene Rangordnung der Gläubiger beachtet.
Welchen Rang ein Gläubiger hat, hängt von dem Tag des Eingangs der Lohnpfändung bei dem Arbeitgeber ab. Auch ist dies gültig für die Forderungen von Unterhalt, die nicht grundsätzlich einen Vorrang vor den anderen Pflichtzahlungen haben. Pfändungen des Unterhalts ergeben sich also nicht durch einen generellen Vorrang, aber durch ihre höhere Pfändbarkeit. Diese ergibt sich insbesondere durch die Differenz des Betrages zwischen den Tabellen zur Lohnpfändung I und II).
Wenn mehrere Forderungen von Unterhalt gleichzeitig im Raum stehen, dann befinden sich alle aktuellen Unterhaltsverpflichtungen, auch solche, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen sind, auf dem höchsten Platz der sogenannten erstrangigen Unterhaltsexekution. Durch den entstehenden Differenzbetrag ist es auch möglich, eventuelle Rückstände in den Unterhaltszahlungen abzudecken. Die jeweils verbleibenden Beträge aus Rückständen werden dann allerdings wieder nach dem jeweiligen Eingangstag gewertet.
Beispielrechnung:
Bei einem Arbeitgeber geht die folgende Pfändung des Lohns eines Arbeitnehmers ein: Ende April 320 Euro für ein Versandhaus, Anfang Mai 1.410 Euro für eine Versicherung, Mitte Mai ein Rückstand für den Kindesunterhalt über 10.500 Euro und im Juli eine Pfändung über 2.430 Euro für einen Handwerker. Hier ist der richtige Ablauf so, dass der Arbeitgeber zuerst die Forderungen des Versandhauses tilgt, danach ist die Versicherung an der Reihe und erst dann kommt der Rückstand aus dem Kindesunterhalt. Hierbei muss dann allerdings wie beschrieben die jeweilige Differenz, die sich zwischen den Lohnpfändungstabellen I und II ergibt, berücksichtigt werden.
Die Zahlung an den jeweiligen Gläubiger
Erst nach vier Wochen nach dem Eingang der Lohnpfändung, also des Zahlungsverbotes, darf der Arbeitgeber den zu pfändenden Betrag an den jeweiligen Gläubiger zahlen. Vorausgesetzt, es handelt sich hierbei nicht um ein sogenanntes vereinfachtes Bewilligungsverfahren. Die Zahlung an den Gläubiger kann auch bis zum nächsten Zahlungstermin des Lohns warten, allerdings darf dieser Zeitraum nicht länger als 8 Wochen dauern.
Mitteilung über die Beendigung des Bezuges
Durch ein von dem Gericht aufgesetzten Musterformular muss der Arbeitgeber den jeweiligen Gläubigern spätestens eine Woche nach dem Ende des folgenden Monats, am besten jedoch direkt, mitteilen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner beendet wurde.
Wenn der Lohn unter das Existenzminimum gesenkt wurde, dann besteht hier keine zwingende Informationspflicht. Dies gilt auch bei der Aufnahme eines Zivildienstes, dem Beginn des Mutterschaftsbeschäftigungsverbots oder der Karenz. Ebenfalls gilt dies nicht bei dem Auslauf des Verdienstanspruchs bei einer langen Krankheit.
Kommt der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nach, so muss er den Schaden, der dem Gläubiger daraus entstanden ist, bis zu einer Höhe von 1.000 Euro, begleichen.
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