Die Ausgleichszulage gilt in Österreich als "Mindesteinkommen". Liegt das Einkommen insgesamt - Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche - unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes, wird die Ausgleichszulage zur Aufstockung des Einkommens gewährt.

Information
Im Zuge der Pensionserhöhung ab 2025 von 4,6 Prozent wird auch die Ausgleichszulage angehoben. Sie liegt ab 2025 bei 1.273,99 Euro pro Monat.

Höhe der Ausgleichszulage

Die Ausgleichszulage wird jährlich valorisiert - also um die Höhe der Inflation angehoben. Diese Tabelle zeigt die Höhe der Ausgleichszulage bzw. der Richtsätze:

Richtsatz 2025 2024
Alleinstehende PensionistInnen 1.273,99 Euro 1.217,96 Euro
PensionistInnen in Partnerschaft (gemeinsamer Haushalt) 2.009,85 Euro 1.921,46 Euro
Erhöhung pro Kind
(bis Nettoeinkommen 468,58 Euro in 2025, 447,97 Euro in 2024)
196,57 Euro 187,93 Euro
Waisenpension bis 24. Lebensjahr 468,58 Euro 447,97 Euro
Waisenpension bis 24. Lebensjahr (Vollwaise) 703,58 Euro 672,64 Euro
Waisenpension ab 24. Lebensjahr 832,68 Euro 796,06 Euro
Waisenpension ab 24. Lebensjahr (Vollwaise) 1.273,99 Euro 1.217,96 Euro

Die Höhe der Pension kann mit dem Pensionsrechner auf Finanz.at berechnet werden.

Ab 01. Januar 2025 liegt der Ausgleichszulagenrichtsatz bei 1.273,99 Euro (+ 4,6 Prozent aufgrund der Pensionserhöhung). Im Jahr 2024 wurden die Richtsätze um 9,70 Prozent erhöht.

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 273,69 Euro in 2025 außer Betracht.

Wird ein Antrag auf Ausgleichszulage gestellt, so kann unter Umständen der erste Beitrag um einen vorangegangenen Monat erhöht werden. Wenn aber zum Beispiel in einem April der Antrag gestellt wird, kann nur bis zum März der erhöhte Betrag bezahlt werden. Januar und Februar bleiben dabei unberücksichtigt. Ab Mai wir dann monatlich der jeweils geltende Richtsatz angewandt und der entsprechende Betrag überwiesen. Der Antrag kann entweder als formloses Schreiben oder mit Hilfe des Antragsformulars der österreichweit gültigen Formulare gestellt werden.

Rechtsgrundlagen der Ausgleichszulage

Die Leistungen richten sich nach einigen Paragrafen der verschiedenen Sozialversicherungsgesetze (Bauernsozialversicherungsgesetz, allgemeines SVG und gewerbliches SVG). Diese Paragrafen regeln die Voraussetzungen, um die Ausgleichszulage überhaupt beantragen zu können und nennt die jeweiligen Richtsätze.

Information
Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens.

Wem steht eine Ausgleichszulage zu?

Grundsätzlich steht die Ausgleichszulage jeder pensionierten Person zu, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Zu berücksichtigen sind dabei die familiären Verhältnisse sowie das Einkommen der im Haushalt lebenden Personen.

Eine Ausgleichszulage für Pensionisten, in Österreich umgangssprachlich auch Mindestpension genannt, ist ebenfalls möglich.

Besonderheiten für BezieherInnen der Ausgleichszulage

Wer die Ausgleichszulage bezieht, muss kein E-Card - Serviceentgelt und keine Rezeptgebühr entrichten. Außerdem können sie eine Befreiung von der GIS - Gebühr (Österreichischer Rundfunk) beantragen und einen Antrag auf eine Zuschussleistung für das Fernsprechentgelt geltend machen.

Ermäßigungen

Weiters können bei verschiedensten Stellen weitere Ermäßigungen und Beihilfen beantragt werden, beispielsweise bei der ÖBB. Die einzelnen Bundesländer unterstützen Seniorinnen und Senioren in vielerlei Hinsicht. In Wien gibt es beispielsweise den Kulturpass, Essen auf Rädern, Freizeitfahrtendienste oder Energieunterstützung.

Vorarlberg bietet eine Rufhilfe und für die Stadt Bregenz gibt es Seniorenausweise. Die Oberösterreicher feiern mit PensionistInnen die Ehejubiläen und bringen eine kleine Gabe, der Aktivpass Linz kann beantragt werden und es besteht die Möglichkeit eines Erholungs- und Kurzuschusses. In Kärnten gibt es zum Beispiel spezielle Seniorentage, wo den Pensionisten und Pensionistinnen die Möglichkeit geboten wird, zum Beispiel selbstgemachte Dekorationsartikel auszustellen oder einen kleinen Hilfsmittelshop in Form eines Marktes zu betreiben.

Mindestpension

Die Ausgleichszulage ist gerade in der Pension für viele eine sehr wertvolle Stütze, um in angenehmen Maßen seine Existenz zu sichern. Nach entsprechenden Arbeitsjahren lässt sich selbst ohne weitere berufliche Tätigkeit ein gewisser monatlicher Betrag als Ersparnis zurücklegen. Übrigens: In Österreich darf man in der Pension einer geringfügigen beruflichen Tätigkeit nachgehen, ohne dass das Pensionseinkommen dadurch belastet wird.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 24.11.2024, 20:29 Uhr