Der Begriff des Schuldners ist sicherlich vielen Menschen schon einmal untergekommen. Grob gesagt ist ein Schuldner immer jene Person, welche einer anderen Person, einer Bank oder einem Unternehmen Geld schuldet. Genauer betrachtet ist aber auch jeder ein Schuldner, welcher sich verpflichtet hat, eine Leistung zu bringen, wobei es sich hierbei nicht zwingend um eine Geldleistung handeln muss.
Unterschiedliche Schuldverhältnisse
Es wird zwischen folgenden Schuldverhältnissen unterschieden:
Vertragliches Schuldverhältnis: Eine vertragliche Vereinbarung ist die Grundlage dieses Schuldverhältnisses. Ein Beispiel hierfür kann etwa ein Kaufvertrag oder Kreditvertrag sein.
Gesetzliches Schuldverhältnis: Aus gesetzlichen Regelungen (z.B. Schadensvergleich als Folge einer Eigentums- oder Körperverletzung) kann ebenso ein Schuldverhältnis entstehen.
Welche Pflichten hat ein Schuldner?
Die Hauptpflicht eines Schuldners ist es, seine Leistung zu erbringen. Die Handlung der Leistung reicht jedoch nicht aus, dass das Schuldverhältnis beendet wird, der Erfolg der Leistung ist dem Gläubiger vonseiten des Schuldners geschuldet. Die Fälligkeit richtet sich hierbei nach einer Rangfolge, welche im Nachfolgenden angeführt ist:
- Vereinbarung (Vertrag)
- Umstände
- Regelungen (Gesetze)
- Schuldnerverzeichnis
Diese Rangfolge soll bewirken, dass der Geschäftsverkehr nicht kreditwürdiger Personen geschützt werden soll.
Was können Gläubiger tun, wenn das Geld nicht bezahlt wird?
Es kann der Fall eintreten, dass ein Gläubiger seine Leistung erbracht hat (Geld geliehen), der Schuldner jedoch seiner Verpflichtung, diese (Geld-)Leistung zurückzuzahlen nicht nachkommt. Ist dies der Fall, steht dem Gläubiger das Recht zu, ein Mahnverfahren einzuleiten oder aber auch den Schuldner zu verklagen. Hierbei ist die Grundvoraussetzung, dass sich der Schuldner bereits im Zahlungsverzug befindet.
Ein Schuldner befindet sich in eben besagtem Zahlungsverzug, wenn die im Vertrag vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen, die gesetzliche Frist einer Zahlung abgelaufen ist oder der Gläubiger das Darlehen kündigen musste.
Was kann man tun, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?
Wenn Briefe, die von dem Gläubiger an den Schuldner gesendet wurden, mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurückkommen, ist das ein Indikator dafür, dass ein Zahlungsausfall drohen kann.
Hierbei können die Gründe, warum ein Brief mit diesem Vermerk zurückkommt, sehr vielfältig sein. Es kann sich dabei um ein fehlendes Klingelschild, einen standortunkenntlichen Briefträger oder bis zu einem vorsätzlichen Entzug vom Gläubiger vonseiten des Schuldners handeln.
„Unbekannt verzogen“ heißt nicht unauffindbar. Daher können oft Profis helfen, die Person wieder ausfindig zu machen. Um einer Schuld zu entgehen, lassen sich viele Menschen so einiges einfallen. Manche haben beispielsweise ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern, wohnen jedoch ohne dort angemeldet zu sein, bei einem Bekannten. Ein Ermittlungsdienst kann durch die Suche in Datenbanken herausfinden, wo sich der Schuldner aufhält und wie sich dieser seinen Lebensunterhalt verdient.
Tod des Schuldners
Es kann natürlich auch der Fall eintreten, dass der Schuldner verstirbt. Nun stellt sich für die Gläubigerseite die Frage, ob und wie er seine Forderung gegenüber dem Verstorbenen zurückerhalten kann.
Der Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit, seinen Forderungsanspruch gegenüber den Erben des Schuldners geltend machen. Der schriftliche Verkehr wird hierfür an die Erben des Verstorbenen gerichtet. Oftmals kann der Fall eintreten, dass eine außergerichtliche Lösung zwischen den beiden Parteien nicht fruchtet. Die Folge ist in der Regel das Anstreben einer gerichtlichen Lösung.
Wurde ein Vollstreckungstitel erwirkt, so kann die Forderung auf die Erben des ehemaligen Schuldners umgeschrieben werden. In vielen Fällen ist dem Gläubiger gar nicht bekannt oder bekannt gemacht worden, dass der Schuldner verstorben ist. Es gibt jedoch einige Wege, wie der Gläubiger herausfinden kann, ob der Schuldner noch am Leben ist, welche im Nachfolgenden angeführt sind:
- Anfrage beim zentralen Testament sregister
- Anfrage beim Geburtsstandesamt
- Anfrage beim Nachlassgericht
- Anfrage beim Einwohnermeldeamt
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