Bei Warenlieferungen entspricht der Leistungszeitraum in der Regel einem bestimmten Datum, zu dem eine Ware geliefert und entgegengenommen wurde. Bei der Erbringung einer Dienstleitung kann es sich tatsächlich um einen bestimmten Zeitraum handeln, etwa bei einem Bauvorhaben. Nun kann es in der Praxis so sein, dass das Rechnungsdatum dem Leistungs- oder Lieferdatum entspricht. Ist dies der Fall, so kann man dies mit einem Vermerk „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum“ erkennbar machen. Diesen Vermerk braucht es aber.
Einfach anzunehmen, dass die beiden Daten gleich sind und keinen Vermerk auf die Rechnung zu schreiben, wäre nicht zulässig – die Rechnung wäre in so einem Fall nicht korrekt ausgestellt worden. Bei längeren Leistungszeiträumen, wie eben bei lang andauernden Dienstleistungen, genügt es, das entsprechende Monat anzuführen.
Unterschied: Lieferdatum, Leistungsdatum und Rechnungsdatum
Im umgangssprachlichen Gebrauch unterscheidet man meist nur zwischen dem Lieferdatum und dem Leistungsdatum. Es gibt jedoch auch ein Rechnungsdatum. Wie genau diese drei Begriffe zu definieren und damit zu verwenden sind, wird im Anschluss geklärt.
- Lieferdatum: Immer dann, wenn körperliche Gegenstände geliefert werden (z.B. ein Karton Bananen), dann ist von dem Lieferdatum die Rede. Das Datum bezeichnet also jenen Tag, an welchem vom Kunden bestellte Ware an diesen übergeben werden.
- Leistungsdatum: Der Begriff des Leistungsdatums kommt dann zur Anwendung, wenn eine Leistung erbracht wird, nicht aber eine Lieferung vonstattengeht. Da sich eine Dienstleistung über einen bestimmten Zeitraum erstrecken kann, wird hier der Tag der Fertigstellung dieser Leistung als Leistungsdatum angenommen.
- Rechnungsdatum: Wie in den gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben, muss jede Rechnung auch ein Rechnungsdatum vorweisen können. Dieses Datum kann zwar dem Leistungs- oder Lieferdatum gleichen, bezieht sich jedoch immerzu auf jenen Zeitpunkt, zu welchem die Rechnung geschrieben bzw. ausgestellt wurde.
Unterschiedliche Leistungszeitpunkte
Wie bereits erwähnt, können die Liefer- und Leistungszeitpunkte voneinander abweichen. Es gibt aber auch unterschiedlichen Arten von Lieferungen, welche zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart werden können. Diese werden auch als Incoterms bezeichnet. Hierbei gibt es eine Vielzahl an Lieferungsarten, die gängigsten sind jedoch „frei Haus“, „ab Werk“ und die „bewegte Lieferung“. Diese unterschiedlichen Incoterms entscheiden grundsätzlich darüber, wer die Kosten der Lieferung in welcher Weise übernehmen muss.
Die Lieferung „frei Haus“
Bei der Liefervereinbarung „frei Haus“ werden die Kosten für die Lieferung von Waren vom Unternehmen, dem Verkäufer, übernommen. Dem Käufer entstehen somit keinerlei Kosten für den Versand bzw. die Lieferung der bestellten Waren. Auch für mögliche Schäden, welche auf dem Weg zum Käufer, entstehen können, ist der Verkäufer in diesem Falle verantwortlich zu machen.
Die Lieferung „ab Werk“
Wenn eine Lieferung „ab Werk“ zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart wird, so hat der Käufer die Ware diese entweder selbst abzuholen oder muss diese von einem Frachtunternehmen vom Gelände des Verkäufers abholen lassen. Somit trägt der Käufer die Kosten und die Verantwortung für den Transport der Ware selbst. Der Hersteller bzw. Verkäufer der Ware ist bei einer solchen Vereinbarung nur dazu verpflichtet, die Ware zu einem vorab vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
Die „bewegte Lieferung“
Im Zusammenhang mit Reihengeschäften spricht man oftmals von einer „bewegten Lieferung“. Ein Reihengeschäft bezeichnet den Umstand, dass mindestens drei Vertragspartner an einem Geschäft beteiligt sind. Die bewegte Lieferung ist die erste Lieferung in dieser Geschäftskette. Hierbei ist wichtig, welches Glied der Kette eine Spedition mit der Warenbewegung beauftragt.
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