Offene Gesellschaft: Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, müssen alle Gesellschafter die gleichen Einlagen leisten, entweder durch Geld oder in Form von Dienstleistungen. Die Gesellschaft muss unter der Firma auftreten, darf Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
Die Vorteile einer offenen Gesellschaft
Die Vorteile einer offenen Gesellschaft sind die schnelle und einfache Gründung sowie die Ein- und Ausgabenrechnung bis zu der Bilanzierungspflicht. Zudem ist es ausreichend, wenn nur ein Gesellschafter die gewerberechtliche Befähigung mit in die Gesellschaft einbringt.
Die Nachteile der offenen Gesellschaft bestehen in der persönlichen und unbeschränkten, solidarischen Haft sowie der möglichen, fehlenden Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis.
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Unterschiede zur stillen Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft ist keine Eintragung in das Handelsregister notwendig. Der stille Gesellschafter hat keine Verpflichtungen für das Gewerbe und profitiert trotzdem vom Gewinn. Die Kapitalbeschaffung gestaltet sich leichter, weil die Geschäftsführung oder die Unternehmensform nicht verändert werden müssen. Allerdings hat der stille Gesellschafter auch keinen Einfluss auf das Gewerbe.
Die Gründung einer offenen Gesellschaft
Die offene Gesellschaft benötigt mindestens zwei Gesellschafter mit einem Gesellschaftsvertrag, damit diese gegründet werden kann. Im Gegensatz zu der GmbH ist für einen Gesellschaftsvertrag keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, rein schon nur aus Beweisgründen, ein schriftlicher Vertrag. Die offene Gesellschaft muss im Firmenbuch eingetragen sein und alle Unterschriften der Gesellschafter müssen notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Persönliche Haftung von Gesellschaftern
Im Gegensatz zu der GmbH haften Gesellschafter der offenen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten, persönlich und unbeschränkt, mit dem gesamten Privatvermögen. Die Annahme, dass Gesellschafter nur anteilsmäßig für die Verbindlichkeiten haften, ist nicht korrekt, denn sie haften solidarisch und jeder Gesellschafter kann von Gläubigern für alle Schulden in der offenen Gesellschaft in die Pflicht genommen werden.
Der Firmenname
Beim Firmennamen müssen die bestimmten Richtlinien beachtet werden. Der Firmenwortlaut respektive die Zusätze zum Namen wie beispielsweise Betriebs- oder Markenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben können eingetragen werden, wenn diese nicht irreführend sind oder eine Täuschung verursachen können. Des Weiteren müssen Ähnlichkeiten mit anderen Firmennamen oder Firmenkennzeichen vom Gründer selber respektive der Rechtsvertretung geprüft werden.
Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter von einer offenen Gesellschaft alleine vertretungsberechtigt. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages sind Vereinbarungen für abweichende Regelungen möglich und müssen in das Firmenbuch eingetragen werden, damit sie die Wirksamkeit erlangen.
Gewerbeberechtigung
Damit die offene Gesellschaft gewerbliche Tätigkeiten ausführen darf, ist eine Gewerbeberechtigung, welche auf die Gesellschaft lauten muss, notwendig. Dafür ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer einzusetzen, welcher Gesellschafter oder ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer von der offenen Gesellschaft sein muss und eine gewisse Anwesenheitspflicht im Unternehmen hat.
Bilanzpflicht
Die offene Gesellschaft ist zu einer doppelten Buchführung und Bilanzerstellung verpflichtet, sofern diese rechnungslegungspflichtig ist, das heißt, wenn der Umsatz binnen zwei aufeinanderfolgenden Jahren über 700.000 Euro beträgt oder in einem Jahr über 1.000.000 Euro Umsatz erreicht wird.
Gewinnverteilung und Zuwendungsrecht
Die Gewinnverteilung sowie das Zuwendungsrecht von den Gesellschaftern können vertraglich geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Gewinn- und Verlustverteilung durch das Unternehmensgesetzbuch geregelt.
Jeder Arbeitsgesellschafter erhält von dem Jahresgewinn ein den Gegebenheiten entsprechender und angemessener Betrag. Der übrige Gewinn wird an die Gesellschafter anhand der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse ausbezahlt. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung vom Gewinnanteil, wenn diese der offenen Gesellschaft Schaden zufügen könnte oder wenn die Gesellschafter nicht einverstanden und ein Gesellschafter entgegen der Vereinbarung die Einlage nicht geleistet hat. Es empfiehlt sich, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie das Entnahmerecht vertraglich zu regeln.
Steuern
Die offene Gesellschaft selber ist kein eigenes Steuersubjekt und muss deshalb keine Steuern zahlen. Jedoch sind die Einnahmen sowie die jeweiligen Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Die Umsatzsteuer hingegen muss von der offenen Gesellschaft abgeführt werden.
Die Gesellschaft sowie die Gesellschafter benötigen zudem eine eigene Steuernummer. Diese Steuernummer ist zusammen mit einer Kopie des Gesellschaftsvertrages sowie einem Firmenbuchauszug innerhalb eines Monats ab der Aufnahme von der Tätigkeit beim Finanzamt zu beantragen. Die Steuernummern für die Gesellschafter sind am jeweiligen Wohnsitz des Gesellschafters zu beantragen.
Sozialversicherung
Alle Gesellschafter unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und der Unfallversicherung, wenn die Gesellschaften Mitglied von einer der Kammern in der gewerblichen Wirtschaft sind.
Alle Gesellschafter unterliegen nur dann einer Pflichtversicherung, wenn sie nicht bei einem anderen Bundesgesetz versichert sind. Wenn ein Gesellschafter von der Geschäftsführung und von der Vertretung ausgeschlossen ist, kann dieser der Unfall-Pflichtversicherung unterliegen.
Austrittskündigung bzw. Auflösung einer Gesellschaft
Die Austritts Kündigung ist ein freiwilliges Ausscheiden eines Gesellschafters und benötigt die Zustimmung der restlichen Gesellschafter. Es besteht auch die Möglich von einer Ausschlussklage gegen einen bestimmten Gesellschafter.
Die Beendigung von einer offenen Gesellschaft erfolgt in drei Stufen: zuerst wird die Gesellschaft aufgelöst; die Auflösungsgründe können beispielsweise eine Konkurseröffnung, die Kündigung oder der Beschluss von den Gesellschaftern sein. Meistens wird die Auflösung mit dem Beschluss einer Weiterführung von den Gesellschaftern verhindert. Nach der erfolgten Auflösung beginnt die Liquidation oder die Verwertung vom Gesellschaftsvermögen. Neue Geschäftsgebaren, welche nicht dem Zweck der Liquidation dienen, dürfen in diesem Zeitraum nicht mehr getätigt werden, zudem müssen die Liquidatoren in das Firmenbuch eingetragen werden. Nach der vollständigen Verteilung vom Gesellschaftsvermögen gilt die Gesellschaft als beendet und kann im Firmenbuch gelöscht werden. Für die Buchführung und Aufzeichnungen gilt für steuerliche Zwecke eine Aufbewahrungspflicht von mindestens sieben Jahren.
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