Die Mahnung kann grundsätzlich formlos, in schriftlicher oder mündlicher Form ausgesprochen werden. Zum Zwecke der Beweissicherung sollte man jedoch immerzu auf die schriftliche Form der Mahnung zurückgreifen. Außerdem stellt die schriftliche Mahnung die Grundlage eines gerichtlichen Mahnverfahrens dar. Mahnverfahren bedeutet, dass man die Forderung in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren durchsetzen kann.
Hierbei unterscheidet sich das gerichtliche Mahnverfahren vom Mahnwesen durch Anwälte, Inkassounternehmen oder durch das Unternehmen selbst.
Elemente eines Antrags auf ein gerichtliches Mahnverfahren
Um keine Formfehler im Antrag zu einem gerichtlichen Mahnverfahren zu haben, welche weitreichende Konsequenzen mit sich ziehen können (siehe Abschnitt „Die eingeschränkte Vorprüfung beim gerichtlichen Mahnverfahren“), sollte man beim Antrag folgende Angaben unbedingt genau vornehmen:
- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
- Bestellung des Schuldners oder Projektangabe
Das gerichtliche Mahnverfahren: Die Verhinderung von Verjährung
Das Mahnverfahren kann vonseiten des Unternehmens dann eingeleitet bzw. angestrebt werden, wenn der Schuldner selbst nach mehreren Mahnungen nicht reagiert oder die offene Rechnung begleicht. Wird ein solches gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, so wird die Verjährung ausgesetzt. Eine einfache Forderung verjährt nämlich nach drei Jahren. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen bei Nichtanstreben eines gerichtlichen Mahnverfahrens nach drei Jahren unter Umständen gar kein Geld mehr von dem Schuldner bekommt.
Daher ist das Handeln des Gläubigers gefragt, sodass er seine Forderung eintreiben kann. Wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet, so erhält der Gläubiger einen sogenannten Vollstreckungstitel. Dies ist der erste Schritt in die richtige Richtung. Es gibt jedoch noch zahlreiche andere Faktoren, die beachtet werden müssen, wenn man das gerichtliche Mahnverfahren auch erfolgreich durchsetzen möchte. Dem Verfahren muss etwa die richtige Forderung zugewiesen werden, sodass der Schuldner auch weiß, um welche Forderung es sich bei dem Verfahren handelt, und dies unmissverständlich.
Im Antrag zum gerichtlichen Mahnverfahren muss die Forderungen hingegen nicht umfassend nachgewiesen werden. Die bloße Angabe einer Forderung reicht hier zur Einleitung des Verfahrens aus. Notfalls entscheiden die Gerichte darüber, ob eine Forderung berechtigt oder nicht berechtigt ist.
Die eingeschränkte Vorprüfung beim Mahnverfahren
Wie bereits kurz angesprochen, muss eine Forderung beim Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren nicht direkt ausgewiesen, sondern nur angegeben werden. Daher erfolgt im Zuge des Antrags in der Regel auch nur eine Formalitäten-Prüfung. Auch eine inhaltliche Prüfung wird vonseiten des Gerichts nicht vorgenommen.
Die Verjährung kann trotz eines Mahnbescheid-Erlasses weiterlaufen, wenn die Forderung im Antrag nicht genau angegeben oder bezeichnet wird. Dies gilt es tunlichst zu vermeiden. Eine Forderung kann nach einem Widerspruch oder einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr durchgesetzt werden. Daher sollten dem Mahnantrag und in weiterer Folge dem Mahnbescheid jeweils die Rechnungen, welche nicht bezahlt wurden, in Kopie beiliegen. Damit kann nachgewiesen werden, welche Forderung konkret eingefordert wird.
Der Schuldner muss in diesem Falle unmissverständlich wissen müssen, um welche Forderung es konkret geht, sodass sie bzw. er die Möglichkeit hat, die nicht beglichene Schuld zu bezahlen oder gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Das gerichtliche Mahnverfahren vs. Zivilrechtsklage
Grundsätzlich steht es einem Gläubiger frei, ob er ein gerichtliches Mahnverfahren wie oben beschrieben oder aber ein Klageverfahren nach dem Zivilrecht einleiten möchte. Eine Klage vorzunehmen ist vor allem dann zu empfehlen, wenn dem Gläubiger die genaue Anschrift des Schuldners nicht bekannt ist. Dies ist aufgrund dessen zu erklären, da bei einem gerichtlichen Mahnverfahren keine öffentliche Zustellung stattfindet, bei einer Klage hingegen schon.
Außerdem kann der Gläubiger schneller an sein Geld kommen, wenn dieser eine Klage anstrebt, sofern er damit zu rechnen hat, dass vonseiten des Schuldners gegen das gerichtliche Mahnverfahren Einspruch erhoben wird. Bei einem Widerspruch kommt es zu einer Wandlung von einem Vollstreckungsverfahren zu einem Zivilprozessverfahren. Hier erfolgt in weiterer Folge auch eine Verhandlung in mündlicher Form.
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