Die Lieferantenerklärungen weisen nicht den präferenziellen Ursprung nach, sondern dienen lediglich als Beleg für die Weitergabe von Informationen der Ursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen können sowohl als Einzel-Lieferantenerklärungen wie auch als Langzeit-Lieferantenerklärungen ausgestellt werden.
Der Zweck der Lieferantenerklärung
Wenn der Ursprung einer Ware für das Ursprungsland bedeutend ist, dann muss der Produzent einen Nachweis über die Ursprungseigenschaft vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn in der EU gekaufte Ware im Originalzustand in einen Vertragspartnerstaat exportiert wird.
Die Lieferantenerklärung wird nur innerhalb von der EU ausgestellt. Ausnahmen gelten bei Lieferungen in oder von der Türkei sowie bei der Beanspruchung der Kumulierung im EWR, in Maghreb und innerhalb der ÜLG oder AKP.
Die Lieferantenerklärung mit Präferenzursprung
Der Nachweis, ob die Ausstellung einer Lieferantenerklärung möglich ist, erfolgt durch die schriftliche Erklärung des Lieferanten mittels Lieferantenerklärung. Mit der Lieferantenerklärung macht der Lieferant Angaben über Ursprung der Ware und für welche Länder aufgrund des Freihandelsabkommen von der EU Zollbegünstigungen beansprucht werden können.
Einzellieferantenerklärung
Die Einzel-Lieferantenerklärung wird nur für eine einzelne Lieferung abgeben, somit muss für jede Warensendung jeweils wieder eine separate Lieferantenerklärung ausgestellt werden.
Langzeitlieferantenerklärung
Bei regelmäßigen Warensendungen und bei voraussichtlich gleichbleibender Ursprungseigenschaft kann eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausgestellt werden.
Mit den beschlossenen Erleichterungen der Durchführungsverordnungen der EU gilt Folgendes:
- Das Startdatum der Geltungsdauer darf höchstens ein Jahr vor dem Erstellungsdatum liegen.
- Für Lieferungen, welche mehr als ein Jahr zurückliegen, genügt eine nachträgliche Ausfertigung einer Einzellieferantenerklärung für die entsprechende Sendung.
- Das Anfangsdatum der Geltungsdauer darf zudem nicht länger als ein halbes Jahr nach der Erstellung der Lieferantenerklärung liegen.
- Das Enddatum darf nicht mehr als zwei Jahre nach dem Startdatum liegen.
- Die maximale Gültigkeit von zwei Jahren kann den ganzen Zeitraum vor und nach dem Erstellungsdatum umfassen.
Die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprung
Diese Form der Lieferantenerklärung wird nur für Waren erstellt, welche in der EU schon bearbeitet oder verarbeitet wurden und noch keinen Präferenzursprungseigenschaft erhalten haben.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne einen Präferenzursprung beinhaltet nur die Angaben über die Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprung. Die Lieferantenerklärung ohne Präferenzursprung ist nicht dafür da, um eine bereits vorhandene Ursprungseigenschaft einer in der EU nicht bearbeitete oder verarbeitete Ware zu bestätigen.
Formvorschriften
Lieferantenerklärungen benötigen keine Vordrucke; es reicht aus, den Text für eine einzelne Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung oder beispielsweise dem Lieferschein auf Firmenpapier abzugeben.
Die originalen Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn diese elektronisch erstellt sind, können sie auch elektronisch verifiziert werden, damit ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht notwendig. Der Lieferant verpflichtet sich schriftlich, die Verantwortung für alle Lieferantenerklärungen zu übernehmen.
Zeitpunkt der Ausstellung
Der Lieferant kann jederzeit eine Lieferantenerklärung abgeben. Allerdings muss dem Empfänger der Lieferantenerklärung spätestens beim Ausstellen des Ursprungsnachweises die Lieferantenerklärung vorliegen.
Überprüfung der Erklärungen
Der Vorteil von Lieferantenerklärungen besteht darin, dass diese von der Unternehmung in Eigenverantwortung ausgestellt werden kann. Lieferantenerklärungen werden durch die Zollbehörden kontrolliert, um deren Echtheit sowie die inhaltliche Korrektheit zu prüfen. Der Aussteller muss deshalb alle erforderlichen Belege im Minimum drei Jahre aufbewahren.
Bei einer allfälligen Überprüfung der Lieferantenerklärung wird der Ausführer aufgefordert, vom Lieferanten das Auskunftsblatt einzuholen, das die Echtheit und die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Der Lieferant wiederum beantragt das Auskunftsblatt bei den zuständigen Zollbehörden. Die Zollbehörden ihrerseits retournieren das Auskunftsblatt mit den geforderten Angaben binnen drei Monaten.
Weiterführende Informationen
Die gesetzliche Verpflichtung für die Ausstellung von einer Lieferantenerklärung besteht nicht, die Ausstellung kann jedoch eine vertragliche Verpflichtung darstellen. Wenn eine Lieferantenerklärung unrechtmäßig ausgestellt ist, kann dies sowohl steuer- und strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Falsche Angaben in einer Lieferantenerklärung, beispielsweise über den Ursprung, können dazu führen, dass der Präferenznachweis zu Unrecht ausgestellt wurde und die Ware zur Nachverzollung gelangt. Außerdem stellt eine falsch ausgestellte Lieferantenerklärung einen Strafbestand dar.
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