Sollten Sie selbstständig tätig sein und mit Ihrem Unternehmen maximal 35.000 Euro pro Jahr umsetzen, gelten für Sie - wenn Sie dies wünschen - gewisse Erleichterungen und geänderte Regelungen im Bezug auf steuerrechtliche Vorschriften. Der Umsatz ergibt sich aus allen Umsätzen sowie auch Hilfsgeschäften.
Es ist zu beachten, dass die Regelung auch erfüllt wird, falls innerhalb von 5 Kalenderjahren der Schwellenwert von 35.000€ maximal einmal um 15% überschritten wird. Dem Umsatz wird auch eine mögliche vollständige Veräußerung des Unternehmens zugerechnet. Sie sollten sich somit vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit Gedanken machen, ob diese Regelung sich für Sie empfiehlt.
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde im Zuge der Steuerreform von 30.000 Euro auf 35.000 Euro erhöht und tritt mit 01. Januar 2020 in Kraft.
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Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Sollten Sie unter diese Regelung fallen kommen einige Änderungen auf Sie zu. Im Rahmen Ihrer Aufträgen stellen Sie selbstverständlich Rechnungen. Hierbei ist zu beachten, dass Sie hier keine Umsatzsteuer für Ihre Leistungen berechnen dürfen. Sie schreiben somit lediglich die Nettobeträge auf und Ihr Nettobetrag entspricht gleich dem Bruttobetrag. Weiterhin ist es so, dass Sie jedoch auch keine Vorsteuerabzugsberechtigung haben. Diese berechtigt dazu in Rechnung gestellte Umsatzsteuer anderer Unternehmen vom Finanzamt zurückzuerhalten.
Umsatzsteuer
Sollten Sie dennoch Umsatzsteuer in Rechnung stellen, schulden Sie diese dem Finanzamt und müssen diese dem Finanzamt auch abführen. Falls Sie dies nicht wollen, sind Sie verpflichtet die Rechnung gegenüber Ihrem Kunden zu korrigieren so, dass keine Umsatzsteuer mehr ausgewisen wird.
Weiterhin sind Sie verpflichtet auf Rechnungen einen Hinweis auf Ihre Umsatzsteuerbefreiung zu schreiben. Eine mögliche Formulierung hierfür wäre: Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung oder Der Rechnungsbetrag enthält gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer. Falls Sie diesen Hinweis vergessen müssen Sie auf den angegebenen Betrag die Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt abführen. Auf Ihren Rechnungen sind Sie dann auch nicht verplfichtet die UID anzugeben.
Man kann jedoch bei Unternehmensbeziehungen ins Ausland auch als Kleinunternehmer eine UID-Nummer beantragen. Hierfür wird das Formular U15 (bzw. U15a) benötigt. Wichtig ist, dass auch bei einer Umsatzsteuerbefreiung die Umkehr der Steuerschuld - Reverse Charge - eingehalten wird.
Vorteile für Kleinunternehmer
Da Sie keine Umsatzsteuer ausweisen müssen kann sich dies, falls Sie hauptsächlich private Kunden haben, positiv auswirken, da Sie Ihre Leistung günstiger (ohne Umsatzsteuer) anbieten können. Sollten Ihre Kunden jedoch hauptsächlich Unternehmen sein ist eine normale Besteuerung von Vorteil, da diese Unternehmen selbst Vorsteuerabzugsberechtigt sind und im Endeffekt nur Ihren Nettobetrag zahlen müssen. Diese Unternehmen erhalten dann die an Sie gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurück.
Der Vorteil für Sie besteht dann darin, dass Sie selbst berechtigt sind die gezahlten Vorsteuern vom Finanzamt für Einkäufe (Computer o.ä.) zurück zu erhalten. Der Aspekt des Vorsteuerabzugs ist besonderes dann für Sie interessant, wenn Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit größere Anschaffungen planen und so einen Teil Ihrer Investitionen zurückerhalten möchten.
Muss ich die Kleinunternehmerregelung wahrnehmen?
Nein, Sie können sich auch nach der normalen steuerlichen Regelung besteuern lassen und weisen so in Ihren Rechnung ganz normal Umsatzsteuer aus und sind auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wollen Sie ganz normal Umsatzsteuer abführen, ist es nötig, dass Sie die Kleinunternehmerbefreiung beim Finanzamt per Antrag anmelden, denn sonst gilt für Sie die normale Regelung. Hierfür müssen Sie eine Erklärung (sog. „Regelbesteuerungsantrag“) ausfüllen und übersenden. Durch die Übersendung des Formulars U12 verzichten Sie auf die oben genannten Befreiungen und werden als normales Unternehmen behandelt.
An diese Erklärung binden Sie sich für fünf Jahre und somit anderen steuerpflichtigen Unternehmen gleichgestellt. Somit sind Sie umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt.
Formulare
Grundsätzlich nein, denn eine Jahresumsatzsteuererklärung ist lediglich dann abzugeben, wenn durch innergemeinschaftlicher (innerhalb der EU) Erwerbe oder Dienstleistungen von ausländischen Firmen im Geschäftsjahr Umsatzsteuer zu zahlen war.
Eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) muss grundsätzlich nur nach Aufforderung durch Ihr zuständiges Finanzamt erstellt und an dieses übersandt werden. Eine interne UVA (z.B. für Ihre Buchhaltung) ist allerdings stets dann zu erstellen, wenn aufgrund von Wareneinkäufen aus der EU (sog. innergemeinschaftliche Erwerbe) oder Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern Umsatzsteuer bezahlt wurde. Diese ist dann entsprechend wie normale Umsatzsteuer abzuführen. Bei einer internen UVA können Sie zum einen auf das Formular U30 zurückgreifen oder Sie verwenden dabei ein selbst erstelltes Formular, welches an Ihre Bedürfnisse angepasst ist.
Umsatzgrenze von 35.000 Euro pro Jahr seit 2020
Sie können die Kleinunternehmerregelung dann in Anspruch nehmen, wenn Sie maximal 35.000€ Umsatz pro Jahr haben. Wenn Sie sich für die Regelung entscheiden sind Sie jedoch auch nicht berechtigt die gezahlten Vorsteuern zurückzufordern. Die Möglichkeit der Vorsteuerabzugs ist insbesondere dann interessant, wenn Sie zum Großteil Unternehmer als Kunden haben, welche selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind (für diese Unternehmen ist dann die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer irrelevant) und Sie selbst von dem Vorsteuerabzug profitieren können.
Beachten Sie bitte, dass, wenn ein Großteil Ihrer Kunden privat ist, Sie sich mit der Kleinunternehmerregelung einen Wettbewerbsvorteil aufgrund des günstigeren Preises sichern können. Sollten Sie sich gegen diese Regelung unterscheiden müssen Sie beachten, dass Sie an diese Entscheidung für 5 Jahre gebunden sind.
Befreit von Umsatzsteuer
Weiterhin profitieren Sie davon, dass Sie sich Arbeit sparen. Sollten Sie Umsatzsteuer abführen müssen, sind Sie verpflichtet entsprechend die Voranmeldung jeden Monat zu erstellen und an Ihr zuständiges Finanzamt zu senden - falls man diese Frist verpasst kann es auch zu hohen Strafen seitens des Finanzamts kommen, was auch für diese Regelung spricht. Neben einer hauptberuflichen Tätigkeit kann nämlich eine solche Erklärung schnell in Vergessenheit geraten. Wenn Sie diese Regelung nun wahrnehmen möchten teilen Sie dies Ihrem Finanzamt mit dem Formular U12 schriftlich mit.
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Häufige Fragen und Antworten
Wie hoch ist die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer pro Jahr?
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt seit 01. Januar 2020 bei maximal 35.000 Euro pro Jahr.
Kann man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?
Ein Verzicht ist grundsätzlich möglich. Hierfür muss das Formulars U12 an das Finanzamt übermittelt werden, wodurch man als normales Unternehmen behandelt wird.
Ist man als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit?
Ja, sofern man in die Kleinunternehmerregelung mit maximal 35.000 Euro Umsatz pro Jahr fällt, ist man als Kleinunternehmer von der österreichischen Umsatzsteuer befreit.
Kann man als Kleinunternehmer eine UID-Nummer beantragen?
Ja, auch eine UID-Nummer kann beantragt werden. Hierfür wird das Formular U15 bzw. U15a an das Finanzamt übermittelt.
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