Geringwertige Wirtschaftsgüter
Jede Anschaffung für ein Unternehmen muss in der Bilanz sowie in der Steuerrechnung des Unternehmens korrekt aufgeführt sein. Dabei führen Anschaffungen während ihrer kompletten Lebensdauer zu Verwaltungsaufwand sowohl bei den Unternehmen als auch bei den dafür zuständigen Steuerbehörden.
Die Überlegung, sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Steuerbehörden Verwaltungsaufwand einzusparen, steht hinter den „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Dabei darf der Wert eine bestimmte Grenze bei den unternehmerischen Anschaffungen nicht übersteigen.
Neuregelung 2023
Für das Jahr 2023 gilt eine neue Wertgrenze von 1.000 Euro. Für die Jahre 2020 bis 2022 liegt die Höhe bei 800 Euro. Damit gilt nun eine Höhe für Geringwertige Wirtschaftsgüter von 1.000 Euro.
Rechtliche Grundlage
In Österreich wird die „Absetzung für Abnutzung“ in den §§ 7 und 8 des österreichischen Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Da es in Österreich keine amtlichen Tabellen über die Nutzungsdauer dieser Anschaffungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt, können hier auch die deutschen Tabellen normalerweise verwendet werden.
Auch vom österreichischen Einkommensteuergesetz her gilt hier der § 13 des Einkommensteuergesetzes. Damit mit den Erleichterungen kein Missbrauch betrieben wird, sind dort auch einige Einschränkungen eingefügt worden. In diesem Paragraphen wird auch festgehalten, dass in Österreich als geringwertige Wirtschaftsgüter die abnutzbaren Anlagegüter bezeichnet werden, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen. Die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten können bei diesen geringwertigen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Bei Unternehmern, die zum Vorsteuer-Abzug eine Berechtigung haben, gilt die 800-Euro-Grenze für den Nettopreis. Für die anderen Unternehmen ist dann der Bruttopreis die Berechnungsgrundlage. Hier sollte der Unternehmer dies auch mit seinem Steuerberater besprechen, welche Kosten für die Anschaffung in den konkreten Fällen für geringwertige Wirtschaftsgüter zugrunde zu legen sind.
Abschreibungsmöglichkeiten
Die Wirtschaftsgüter, die die bereits erwähnten Bedingungen erfüllen, können sofort als Betriebsausgaben im ersten Jahr der Anschaffung oder der Ausgabe vollständig abgesetzt werden. Dabei wird dann der steuerliche Verwaltungsaufwand in den darauffolgenden Jahren eingespart. Ebenso ist es durch eine gezielte Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) es möglich, die Gewinnentwicklung des Unternehmens in steuerlicher Hinsicht zu beeinflussen. Dabei gibt es in Österreich auch noch den Einfluss des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages. Das bedeutet, dass, wenn geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden, können diese für die Berechnung eines investitionsbedingen Gewinnfreibetrages nicht mehr dort mit eingesetzt werden.
Dabei ist die sofortige Abschreibung von geringfügigen Wirtschaftsgütern (GWG) keine Pflicht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Alternative zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zur Abschreibung nach Nutzungsdauer.
Beispiele
Bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (bilanztechnisch – wie zum Beispiel Laptops, technische Geräte, PC, Kopieranlage etc.) sieht das österreichische Steuerrecht eine auf die Nutzungsdauer verteilte Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) der jeweiligen Geräte oder auch Gegenstände vor.
Das bedeutet in diesem Fall, dass man zum Beispiel einen für 900 Euro erworbenen PC nicht auf einmal voll abschreiben kann. In einem solchen Fall müssen der Anschaffungspreis auf 3 Jahre Nutzungsdauer verteilt werden. Wenn hier die Anschaffung im ersten Halbjahr erfolgen würde, wären dies in diesem Fall 300 Euro pro Jahr.
Wenn dieser PC im 2. Halbjahr angeschafft worden wäre, könnten dann im ersten Jahr nur 150 Euro abgeschrieben werden, im Jahr darauf die vollen 300 Euro, im zweiten Jahr nochmalig 300 Euro in im letzten Abschreibungsjahr 150 Euro.
Aufgrund der österreichischen Steuergesetzgebung § 13 EStG können bis zu einer Grenze von 800 Euro abnutzbare Anlagegüter sowie deren Herstellungskosten (beispielsweise Montagekosten) im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. Dabei beziehen sich die 800 Euro auf einzelne Anschaffungsgüter. Das bedeutet, wenn zum Beispiel eine Rechnung mit mehreren kleineren Einzelbeträgen (beispielsweise Scanner, Modem, Maus etc.) über 800 Euro liegt ist hier die Höhe der Einzelposten (Modem, Scanner etc.) entscheidend.
Dabei muss ein PC, der über 800 Euro kostet, über 3 Jahre abgeschrieben und ein kleiner Druck von 200 Euro kann dagegen sofort im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.
Wie bereits erwähnt, ist die Grenze von 800 Euro für die regelbesteuerten Unternehmen der Nettobetrag (das bedeutet ohne Umsatzsteuer), ansonsten dient für beispielsweise Kleinunternehmer, Vertreter (die nicht der Regelbesteuerung unterliegen) hier der Bruttobetrag der Rechnung als Grundlage für den Besteuerungsansatz dieser geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG).
Dadurch ermöglicht die Regelungen im § 13 EStG in Österreich für geringwertige Wirtschaftsgüter den Unternehmen oder Selbstständigen eine Aufwands- oder Steuerersparnis oder beides zusammen.
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