Der Einzelunternehmer ist nicht komplett auf sich allein gestellt. Es besteht die Möglichkeit Mitarbeiter zu beschäftigen und mit ihnen Arbeitsverträge abzuschließen. Diese können bei der Ausführung und Umsetzung der Ideen dienen, sofern der Vertrag keine bestimmten Auftragserfüllungen enthält. Die Arbeit muss nicht zwangsweise von einem Mitarbeiter verrichtet werden, sondern kann auch durch ein Subunternehmen stattfinden.
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Gründung des Einzelunternehmens
Das Einzelunternehmen lässt sich nur in einem Weg gründen. Bei der Gründung entsteht immer die Pflicht auf eine Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung des Gewerbes findet bei der Bezirksverwaltungsbehörde statt.
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Diese Regelungen gelten bei einem Einzelunternehmen
Bei einem Einzelunternehmen sind verschiedene Regelungen zu beachten und zu befolge. Welche das genau sind, wird im Folgenden erwähnt.
Haftung
Jeder Einzelunternehmer haftet unbeschränkt und das mit jeglichem Betriebs- und Privatvermögen. Durch die unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers für die Verbindlichkeiten ist die Kreditwürdigkeit relativ hoch. Das Vermögen und Einkommen sind aber nach wie vor abhängig vom Inhaber.
Gewerbeberechtigung
Eine weitere Regelung ist die Gewerbeberechtigung. Grundsätzlich kann die gewerbliche Tätigkeit nur ausgeübt werden, sofern eine Berechtigung für dieses Gewerbe vorliegt. Unter anderem muss der Geschäftsführer die Voraussetzungen für das Erlangen und der Durchsetzung der Gewerbeberechtigung erfüllen. Ansonsten ist kein Einzelunternehmen möglich.
Firma
Die Eintragung in das Firmenbuch darf nicht vergessen werden. Einzelunternehmer müssen sich bei dieser Rechtsform ab Erreichung der Rechnungslegungspflicht in das Firmenbuch eintragen lassen. Dabei gibt es bestimmte Grenzen:
- Jahresumsatz von mehr als 1.000.000,00 €
- Umsatz von 700.000,00 € in 2 Jahren aufeinanderfolgend
Sollten die Werte nicht erreicht werden, ist eine freiwillige Eintragung ohne Bilanzierungspflicht möglich. Wer sich als Einzelunternehmer nicht in das Firmenbuch eintragen lässt, muss seinen Familiennamen in Verbindung mit einem ausgeschriebenen Vornamen nutzen. Ohne Eintragung gilt das Einzelunternehmen als nicht protokolliertes Unternehmen.
Wer ins Firmenbuch eingetragen wurde, gilt als protokollierter Unternehmer. Oft ist auch die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ zu hören. Die Kürzel beläuft sich auf „e.U.“. Eingetragene Einzelunternehmer haben die Wahl zwischen Fantasiebezeichnung, Namensbezeichnung oder Sachbezeichnung der Firma. Unter diesen Namen können, die nach außen auftreten. Weitere Zusätze sind:
- Angaben der Tätigkeit
- Geschäftsbezeichnung
- Markenzeichen
Hierbei sollte der Geschäftsführer achten, dass die Zusätze nicht täuschend sind.
Sozialversicherung
Einzelunternehmer sind aufgrund ihres Gewerbes oder einer anderen Berufsberechtigung ein Mitglied der Wirtschaftskammer. Dementsprechend sind sie zur Sozialversicherung der Gewerblichen verpflichtet, welches im GSVG geregelt ist. Dabei ergeben sich folgende Werte:
- Krankenversicherung: 7,65 %
- Pension sversicherung: 18,50 %
- selbstständig envorsorge: 1,53 %
- Unfallsvorsorge: 9,60 € (unabhängig vom Einkommen)
Zur Berechnung der Beitragsgrundlage gelten jegliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus dem Gewerbebetrieb. Bei jungen Unternehmern gibt es eine Vergünstigung, sofern sie innerhalb der ersten 2 Jahre nicht GSVG-versichert waren. Außerdem können sich Einzelunternehmer von den Zahlungen von Pension- und Krankenversicherung auf Antrag herausnehmen lassen. Allerdings darf der Jahresumsatz die 30.000,00 € nicht überschreiten. Zudem muss ein Jahresgewinn von unter 5.256,60 € vorgewiesen werden. Für die Unfallversicherung ist unabhängig vom Einkommen der Betrag in Höhe von 9,60 zu bezahlen.
Steuern
Der letzte Punkt bei einem Einzelunternehmen befasst sich mit dem Bereich Steuern. Als Einzelunternehmer wird man zur Einkommensteuer verlangt. Innerhalb von einem Monat seit Beginn muss dem Finanzamt der Standort sowie die Eröffnung des Gewerbebetriebes mitgeteilt werden. Der gleiche Fall gilt auch für die Umsatzsteuer, von denen Einzelunternehmer nicht ausgeschlossen werden. Diese fällt bei allen Lieferungen und erbrachten Leistungen an. Meist beträgt die Umsatzsteuer 20 % vom Nettogehalt. Weiterhin gibt es reduzierte Sätze wie beispielsweise 10 % auf Lebensmittel, Bücher und mehr. Seit dem 01. Januar 2016 gibt es 13 % auf Brennholz und seit dem 01.05 2016 für die Beherbergung oder für Sportveranstaltungen.
Trotzdem gibt es bei der Umsatzsteuer eine Ausnahme, sofern die jährlichen Umsätze unter 30.000,00 € liegen. Ab dann greift die Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Im Gegensatz dazu kann jedoch kein Vorsteuerabzug vom Einzelunternehmer geltend gemacht werden.
Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist nicht immer vom Vorteil. Nur wenn die Kunden hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind oder aufgrund Gründungskosten höhere Beiträge anfallen, kann die Regelung von Vorteil sein. Hier muss bei der Rechnung eine Umsatzsteuer angeführt werden und ans zuständige Finanzamt unter Abzug von Vorsteuerbeiträgen abgeführt werden. Für jeden Einzelunternehmer wird die Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats fällig. Für die Einkommens- und Umsatzsteuer ist immer das Betriebsfinanzamt zuständig.
Fazit
Das Einzelunternehmen ist in Österreich die beliebteste Rechtsform bei Gründung eines Unternehmens. Die Firma wird nicht komplett allein von einer Person geleitet. Es besteht die Möglichkeit Mitarbeiter einzustellen oder Subunternehmen zu beauftragen. Bei der Gründung ist die Person zur Gewerbeanmeldung verpflichtet und findet bei der zuständigen Bezirksbehörde statt.
Wichtig bei einem Einzelunternehmen sind die Bereiche Haftung, Steuern, und Versicherung. Generell ist jeder Einzelunternehmer uneingeschränkt mit seinem kompletten Betriebs- und Privatvermögen haftbar. Wichtig ist auch die Eintragung in das Firmenbuch. Bei Eintragung handelt es sich um einen protokollierten Unternehmer, der zwischen unterschiedlichen Bezeichnungen auswählen kann. Ansonsten gilt er als nicht eingetragener Einzelunternehmer.
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