Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers stellt die Vollbringung der Arbeitsleistung dar, wohingegen die Hauptpflicht des Arbeitgebers die Bezahlung eines Entgeltes für diese Leistung darstellt. Dem Inhalt eines Arbeitsvertrages ist daher besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da dieser mitunter Auswirkungen auf das Arbeitsleben innerhalb eines Unternehmens hat. Der Arbeitsvertrag ist ebenso wie der Dienstzettel von Gebühren befreit.

Wenn es zu einer Änderung des Vertragsinhaltes kommt, so ist dies vom Arbeitgeber binnen eines Monats schriftlich an den Arbeitnehmer zu verlautbaren, sofern die Änderung nicht als Folge einer Änderung des Gesetzes oder des Kollektivvertrages resultiert.

Form und Merkmale eines Arbeitsvertrages

In der Regel besteht keine bestimmte Formvorschrift, an die ein Arbeitsvertrag gebunden ist. Ein solcher kann daher schriftlich, mündlich und als schlüssige Handlung zustande kommen. Unter einer schlüssigen Handlung versteht man, dass Arbeitsleistungen von einer Person vollbracht und diese von der anderen Seite angenommen werden. Wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, so ist in jedem Fall ein Dienstzettel auszufertigen.

Ein wesentliches Merkmal eines Arbeitsvertrages ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das bedeutet, dass der Arbeitnehmer in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Ferner stellt ein Arbeitsverhältnis ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis dar und es besteht die Pflicht, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen.

Außerdem ist ein weiteres Merkmal, dass der Arbeitserfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, er trägt jedoch auch das Risiko, etwa bei fehlerhaften oder nicht verkauften Produkten. Diese Merkmale müssen nicht allesamt vorliegen, sodass auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, die Anzahl der vorliegenden Merkmale muss jedoch überwiegen.

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Dienstvertrag
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Dienstvertrag (Befristet)
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Bestandteile eines Arbeitsvertrages

Folgende Bestandteile sollten zumindest in einem Arbeitsvertrag enthalten sein:

  • Vertragsparteien: Die beiden Vertragsparteien, also Arbeitnehmer und -geber, sind in einem schriftlichen Arbeitsvertrag namentlich zu nennen.
  • Beginn des Arbeitsvertrages und Befristung: Aus dem Arbeitsvertrag muss hervorgehen, ob es sich bei dem vorliegenden Arbeitsverhältnis um ein unbefristetes oder befristetes handelt. In beiden Fällen ist das genaue Datum anzuführen, zu dem der Arbeitsbeginn vereinbart wird. Bei befristeten Verträgen muss überdies auch das Enddatum des Arbeitsverhältnisses angeführt werden. In diesem Fall endet der Vertrag an dem angegebenen Datum, also durch Zeitablauf. Eine zusätzliche Kündigung ist normalerweise nicht notwendig. Auch dies sollte im Vertrag verschriftlicht worden sein.
  • Arbeitsort und -zeit: Es ist wichtig, dass im Arbeitsvertrag angegeben wird, wo der Arbeitsort ist. Gibt es mehrere Unternehmensstandorte oder Filialen, so muss angegeben werden, welcher davon den Arbeitsort darstellt. Auch Home-Office kann vertraglich vereinbart werden, was das Arbeitsverhältnis unter Umständen attraktiver machen kann. Die Arbeitszeit hängt von dem Vertragsinhalt ab. Dabei wird die Wochenstundenanzahl fest Gehalt en. Wenn keine Regelungen rund um Überstunden in einem Arbeitsvertrag angeführt wurden, so kann ein Arbeitgeber auch folglich keine solchen vom Arbeitnehmer verlangen.
  • Beschreibung der Tätigkeiten und Arbeitsinhalte: Die Beschreibung der Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer auszuführen hat, ist nicht minder wichtig. Da sich die Aufgaben jedoch im Laufe der Zeit, etwa bei der Mitarbeit bei Projekten verändern kann, sollte darauf geachtet werden, dass die Tätigkeitsbeschreibung nicht zu eng beschrieben ist, sodass ein gewisser Spielraum bezogen auf die Arbeitstätigkeiten vorliegt. So kann vermieden werden, dass bei jeder kleinen Änderung eine Extravereinbarung geschlossen werden muss.
  • Probezeit: Wenn eine Probezeit vorgesehen ist, so muss diese auch im Arbeitsvertrag vermerkt sein. Eine gängige Probezeit ist etwa ein Monat, gesetzlich zugelassen sind maximal sechs Monate. Während dieser Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden.
  • Urlaub: Auch der Anspruch auf Urlaub ist ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Dieser hängt meist von der Anzahl an Arbeitstagen oder der Stundenanzahl pro Woche ab.
  • Krankheitsfall: Eine Meldung vonseiten des Arbeitnehmers muss im Krankheitsfall am gleichen Tag an den Arbeitgeber abgegeben werden. Eine Krankmeldung ist in jedem Falle notwendig und vorzulegen, wenn diese länger als drei Tage anhält. Es kann jedoch vereinbart worden sein, dass eine Krankmeldung bereits am ersten Tag einer Krankheit eine entsprechende Meldung vom Arzt einzuholen ist.
  • Gehalt: Ein weiterer Bestandteil des Arbeitsvertrages ist die Beschreibung des Grundgehalts, etwaige Sonderzahlungen und Provisionen sowie die Urlaubsgeld höhe. Außerdem sollte aus dem Vertrag hervorgehen, wann das Gehalt ausbezahlt wird (bspw. am Anfang oder Ende des jeweiligen Kalendermonats). Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, so sollte dies auch vertraglich festgehalten werden.
  • Kündigung: Kündigungen sind an das im Vertrag genannte Unternehmen zu richten. Wenn es sich um ein Unternehmen mit mehreren Subfirmen handelt und die Kündigung dabei an das falsche Unternehmen gerichtet ist, so ist die Kündigung nichtig. Grundsätzlich sind bei den meisten Arbeitsverhältnissen die Regelungen rund um die Kündigung im Kollektivvertrag festgelegt.
  • Nebentätigkeiten: Ein Konkurrenzverbot bezogen auf Nebentätigkeiten besteht für Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass während der Anstellung keine Aufträge in demselben Geschäftszweig auf eigene Rechnung abgewickelt werden dürfen. Das Konkurrenzverbot ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Konkurrenzklausel.

Arbeitsvertrag vs. Dienstzettel

Das Wesen eines Arbeitsvertrages wurde bereits erläutert. Ein Dienstzettel – welcher ebenso bereits angesprochen wurde – ist eine Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten, welche vorliegen, die in schriftlicher Form erfolgt. Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitsvertrages, jedoch sehr wohl auf die Ausfertigung eines Dienstzettels. Dabei gibt es gesetzlich geregelte Mindestinhalte, die ein solcher Dienstzettel enthalten muss.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 31.08.2023, 11:52 Uhr