Allgemeines zur Teilzeitarbeit
Teilzeit zu arbeiten bedeutet, dass die Arbeitszeit auf ein vereinbartes Maß reduziert ist. Zu den Teilzeitbeschäftigten zählen die sogenannten geringfügig Beschäftigten, wie auch jede andere gewählte Stundenzahl, die unterhalb der im Betrieb geltenden Vollarbeitszeit liegt. Eine Vollzeitstelle wird meist mit einer Wochenstundenzahl von 40 Stunden angegeben, beziehungsweise nur 38,5 Stunden in den meisten Kollektivverträgen.
Eine Teilzeitarbeit kann direkt ausgeschrieben sein oder durch Reduzierung der Stunden bei einer Vollzeitstelle erfolgen. Letzteres wird meist angewandt, um bei schlechter Wirtschaftslage Arbeitsplätze erhalten zu können.
Eine Reduzierung der eigenen Arbeitszeit sollte mit dem Vorgesetzten abgesprochen sein und besitzt nur dann Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten wurde. Bei einer Teilzeitarbeitsstelle variieren nicht nur die vereinbarten Stunden. Auch die Anzahl der Arbeitstage kann variieren, etwa drei Arbeitstage anstelle von fünf.
Kein Nachteil durch kürzere Arbeitszeiten
Es darf einem Arbeitnehmer, der in Teilzeit beschäftigt ist, durch diese Art der Anstellung kein Nachteil entstehen. Das bedeutet, dass firmeninterne Leistungen, wie etwa Weihnachtsgeschenke, Sonderzahlungen oder der Zugang zu Fort- und Weiterbildungen, auch einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden müssen. Allerdings darf dies dann auch nur in einem entsprechenden Verhältnis geschehen. Zum Beispiel würde einem auf 20 Stunden beschäftigten Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeschenk zustehen, sofern alle Vollzeitarbeitnehmer ein Weihnachtsgeschenk bekommen. Dies müsste dann entsprechend seiner geleisteten Arbeitsstunden ausgewählt werden.
Bei geringfügiger Beschäftigung
Auch die nur geringfügig Beschäftigten eines Betriebes müssen in solche freiwilligen Leistungen eingeschlossen werden. Sie unterscheiden sich in ihrer Art der Anstellung lediglich dadurch von anderen Arbeitnehmern, dass sie nur unfallversichert sind über den Betrieb, aber nicht kranken- und sozialversichert.
Für geringfügig Beschäftigte gilt, wie für alle anderen Beschäftigten auch, ein Anrecht auf Urlaub, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und auch auf Sonderzahlungen. Alles, was ein Betrieb seinen Vollzeitbeschäftigten anbietet und zukommen lässt, muss auch für Teilzeitbeschäftigte in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung gestellt werden.
Mehrarbeit (Überstunden) in Teilzeit
Wer in Teilzeit angestellt ist, kann bei Bedarf durch den Betrieb dazu angewiesen werden, Mehrarbeit zu leisten. Besonders bei personellen Engpässen ist dies eine gängige Praxis, aber auch bei einem kurzfristig erhöhten Leistungsvolumen, etwa bei bevorstehenden Feiertagen. Das bedeutet, dass mehr als die vereinbarten Stunden gearbeitet werden müssen. Diese Stunden werden als Mehrstunden bezeichnet. Im Gegensatz zu Mehrstunden spricht man von Überstunden erst, wenn in einer Woche mehr als 40 Stunden und damit mehr als Vollzeit gearbeitet wird.
Private Interessen
Eine Verpflichtung zu Mehrstunden besteht allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer keine privaten Interessen hat, die vom Arbeitgeber berücksichtigen werden müssen. Solche Interessen sind etwa die Versorgung der eigenen Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. Auch Arzttermine müssen nicht abgesagt werden. Das Interesse des Arbeitnehmers sollte größer sein als das Interesse des Arbeitgebers, der die Mehrarbeit geleistet haben möchte. Mehrstunden sollten im Betrieb immer eine Ausnahme bleiben und nicht zur Regel werden. Ist ein Arbeitnehmer in Elternzeit, besteht keine Verpflichtung Mehrarbeit zu leisten.
Auszahlung von Überstunden
Generell besteht ein Anrecht darauf, dass geleistete Mehrstunden ausbezahlt werden. Für jede geleistete Mehrstunde gibt es dann laut Gesetz einen Aufschlag von 25 %. In vielen Betrieben ist es aber auch möglich, diese Mehrstunden durch Freizeitausgleich wieder abzubauen. Hierfür wird ein Zeitraum von drei Monaten angesetzt, in denen die Stunden genommen werden müssen. Das Recht auf einen Zuschlag von 25 % wird dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt. Es kann allerdings für diese Regelungen Ausnahmen geben. Diese werden oft in den Kollektivverträgen festgelegt und sind dann bindend.
Genauere Angaben für den eigenen Bereich können die zuständigen Gewerkschaften geben, aber auch ein vorhandener Betriebsrat kann im Einzelfall weiterhelfen. Ist ein solcher Ansprechpartner im Betrieb nicht vorhanden, hilft die zuständige Arbeitskammer bei Rechtfragen weiter. Ruhezeiten dürfen durch Mehrarbeit nicht gefährdet werden. Diese bezieht sich auf Feiertage und auf einen Anspruch von 36 Stunden Ruhe am Stück, die an den Wochenenden für gewöhnlich genommen wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer am Wochenende, steht ihm diese Ruhezeit in der Woche zu.
Aufstocken der Arbeitszeit (Stunden)
Möchte ein Arbeitnehmer aus der Teilzeit in eine Vollzeitstelle wechseln oder seine Stunden aufstocken, kann dies durch Fluktuation im Unternehmen geschehen. Wird in einem Unternehmen eine Vollzeitstelle frei, dann ist die Geschäftsleitung verpflichtet, diesen Umstand im Unternehmen bekannt zu machen. Das kann über Mail, Aushang oder auf anderem Wege geschehen. Es dient dazu, dass die im Unternehmen beschäftigten Teilzeitkräfte die Möglichkeit haben, ihre Stunden aufzustocken oder sogar auf eine Vollzeitstelle zu wechseln.
Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, können Teilzeitbeschäftigte sich hier bereits informieren und den Wunsch nach einer Aufstockung der Stunden bekannt machen. Der Betriebsrat kann sich dann für diesen Mitarbeiter bei einer möglichen Stundenaufstockung oder einem Wechsel auf eine Vollzeitstelle starkmachen. Hier ist allerdings die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die Stelle auch geeignet ist.
Aus einem Bereich in einen völlig anderen zu wechseln, ist damit nur möglich, wenn die nötige berufliche Qualifikation vorhanden ist. In einem internen Bewerbungsverfahren können sich alle interessierten Beschäftigten bewerben. Bei einer Ausschreibung der Stelle werden diese dann bevorzugt ausgewählt. Ist keiner der internen Bewerber für den offenen Posten geeignet, kann der Betrieb einen neuen Arbeitnehmer einstellen.
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