Kurzer Überblick zum Mutterschutz

  • Werdende Mütter dürfen in Österreich in den letzten 8 Wochen vor der Entbindung nicht mehr Arbeiten.
  • Nach der Entbindung dürfen Mütter weitere 8 Wochen nicht arbeiten.
  • Bei Kaiserschnitt, Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Zeitraum auf mindestens 12 Wochen.
  • Der Arbeitgeber ist umgehend nach Erhalt der Bestätigung der Schwangerschaft vom Frauenarzt zu verständigen.
  • Der Mutterschutz in Österreich gilt unabhängig von Staatsbürgerschaft, Dauer des Dienstverhältnisses und der vereinbarten Arbeitszeit.

Dauer des Mutterschutzes

Der Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter beginnt in der Regel acht Wochen vor dem Entbindungstermin. Danach gilt der Mutterschutz weitere acht Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Kaiserschnitt-Geburten verlängert sich die Dauer nach der Entbindung auf mindestens 12 Wochen.

Weitere Informationen zum Beschäftigungsbot vor Entbindung finden Sie hier.

Wann muss man eine Schwangerschaft bekanntgeben?

Es ist jeder Frau anzuraten, die sich in einem Arbeits- oder einem Angestelltenverhältnis befindet, seinem Chef von der Schwangerschaft zu berichten, sobald diese für sie klar ist. Dies ist nicht zuletzt deswegen sehr wichtig, damit der Dienstgeber Zeit hat, die Mutterschutzbestimmungen einzuhalten. Eine weitere Information, die mit dem Dienstgeber seitens der Schwangeren mitgeteilt werden muss, ist der voraussichtliche Geburtstermin – je nach Fortschritt der Schwangerschaft dürfen nämlich bestimmte Tätigkeiten nicht mehr von der schwangeren Frau ausgeübt werden. Es gibt ein Beschäftigungsverbot, welches im Nachfolgenden noch näher erläutert wird.

Was ist das Beschäftigungsverbot?

Wie bereits angeführt, dürfen ab bestimmten Zeitpunkten der Schwangerschaft gewisse Tätigkeiten nicht mehr ausgeführt werden. Dies betrifft vor allem Arbeiten im Stehen oder auch sogenannte Akkordarbeiten. Ab acht Wochen vor dem errechneten voraussichtlichen Entbindungstermin besteht dann darüber hinaus ein absolutes Beschäftigungsverbot – hier darf die Arbeitnehmerin keinesfalls vom Arbeitgeber beschäftigt werden.

Mehrlingsgeburt, Frühgeburt oder Kaiserschnitt

Falls es zu einer Mehrlingsgeburt kommt, genauso wie zu einer Frühgeburt oder einer solchen, die durch einen Kaiserschnitt erfolgen musste, so wird das absolute Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen nach der Entbindung verlängert. Weiters gibt es neben dem absoluten gesetzlichen Beschäftigungsverbot auch ein individuelles Beschäftigungsverbot. Das Wohl der Schwangeren und des ungeborenen Kindes steht nämlich in jedem Falle und zu jeder Zeit an erster Stelle. So ist ein individuelles Beschäftigungsverbot dann vorgesehen, wenn medizinische Gründe im Einzelfall dafürsprechen.

Vorgezogenes Beschäftigungsverbot

Es muss aber weiters auch zwischen den Fällen, ob ein gesundheitlicher Zustand zu einem Krankenstand oder zu einem vorgezogenen Beschäftigungsverbot führt. So stellen Symptome, wie etwa Übelkeit oder aber auch Kreuzschmerzen, welche während einer Schwangerschaft oftmals auftreten, einen Grund für Krankenstand dar. Wenn diese jedoch wieder abklingen, kann der Beschäftigung wieder nachgegangen werden.

Es gibt aber auch Fälle, wo ein vorgezogenes Beschäftigungsverbot gerechtfertigt ist beziehungsweise vorgesehen ist. Dazu zählt man unter anderem etwa Diabetes, Auffälligkeiten die auf eine Frühgeburt deuten, eine vorangegangene Frühgeburt oder aber auch Fehlgeburt, Uterusfehlbildungen der schwangeren Frau oder andere Grunderkrankungen, die eine Gefährdung des ungeborenen Kindes und der graviden Frau darstellen. Man kann über das vorzeitige Beschäftigungsverbot keine allgemeinen Angaben machen – diese Entscheidung muss in jedem Falle für den jeweiligen Einzelfall von einem Arzt getroffen werden.

Kündigungsschutz

Grundsätzlich genießt eine Schwangere, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaft einen sogenannten Kündigungsschutz. Dieser bleibt vom Zeitpunkt des Schwangerschaftsbeginns bis im Allgemeinen vier Monate nach der Entbindung bestehen. Daher ist es dringend anzuraten, den Arbeitgeber umgehend über die Schwangerschaft zu informieren, sobald man von dieser weiß.

Kündigungschutz während Karenz

Wenn Karenz in Anspruch genommen wird, so besteht der Kündigungsschutz während der Karenzlaufzeit und vier Wochen danach. Aber auch bei der Elternteilzeit gilt Ähnliches: Hier erstreckt sich ebenso über die Laufzeit der Elternteilzeit der Kündigungsschutz und endet vier Wochen nach Beendigung dieser.

Kündigungsschutz bei befristetem Arbeitsverhältnis

Wenn man sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, so erstreckt sich der Kündigungsschutz über den Zeitraum, bis die bereits vorher erwähnte Schutzfrist eintritt. Es gibt aber auch Ausnahmen, beispielsweise bei Saisonarbeit. Wird das befristete Arbeitsverhältnis wegen der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, so stellt dies unter Umständen einen Verstoß gegen das Gesetz der Gleichbehandlung dar. Dies könnte folglich arbeitsgerichtlich bekämpft werden.

Kein Anspruch bei Probezeit

Eine andere Ausnahme besteht bei schwangeren Frauen, die sich in der Probezeit befinden. Hier besteht kein Anspruch auf den Kündigungsschutz. Die Schwangere hat jedoch während der Probezeit keine Pflicht, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, auch wenn sie davon weiß. Auch wenn auf Grund der vorliegenden Schwangerschaft die Probezeit seitens des Arbeitgebers beendet wird, stellt dies einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dar und kann unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen ab Kündigungszeitpunkt beim Sozialgericht angefochten werden.

Wochengeld

Die Dienstnehmerin bezieht während der sogenannten Schutzfrist, welche grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt und sich auf acht Wochen nach der Entbindung erstreckt, das Wochengeld von der Krankenkasse. Während dieses Zeitraums muss der Dienstgeber folglich weder Gehalt, noch Lohn zahlen.

Auf wie viel sich das ausbezahlte Wochengeld letztendlich beläuft, hängt von dem in den letzten drei Kalendermonate durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen ab. Aber es gibt überdies auch noch zahlreiche Sonderzahlungen und Zuschläge.

Mutterschutz ist ein interessantes Thema - man sollte sich mit den rechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsverbotes befassen, sodass man sich selbst, aber auch nicht der Arbeitgeber rechtswidrig verhält und man als Schwangere seine Rechte, aber auch seine Pflichten kennt.

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Häufige Fragen und Antworten

Wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz nach der Entbindung beginnt ab dem Zeitpunkt der Geburt. Vor der Entbindung besteht acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ein Beschäftigungsverbot.

Wer bezahlt den Mutterschutz?

Während des Zeit des Mutterschutzes wird an die Arbeitnehmerin das Wochengeld von der Krankenkasse ausbezahlt. Der Arbeitgeber bezahlt keinen Lohn oder Gehalt.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Der Mutterschutz dauert in der Regel acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Entbindung. Wenn sich die Schutzfrist vor dem Geburtstermin verkürzt hat, verlängert sich die Dauer des Mutterschutzes um diese Zeit. Höchsten beträgt die Frist jedoch 16 Wochen. Im Falle von Frühgeburten, Mehr­lings­ge­burt­en oder einem Kaiserschnitt beträgt der Mutterschutz nach der Entbindung mindestens 12 Wochen.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 28.10.2021, 06:06 Uhr