In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ermöglicht die Bundesregierung gemeinsam mit dem AMS alle betroffenen Betrieben die Kurzarbeit. Diese soll Arbeitsplätze sichern und Beschäftigte für die Zeit der Krise weiterhin im Betrieb halten.

Information

Kurzarbeit Phase V (Lockdown)

Aufgrund des vierten Lockdowns in Österreich, der vorerst bis 13. November befristet ist, wurde die mögliche Arbeitszeitreduktion von 50 auf 0 Prozent gesenkt. Die Kurzarbeitszeit kann demnach auf 0 Prozent herabgesetzt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 bis 90 Prozent. Das soll Arbeitsplätze aufgrund der Schließung einiger Branchen (Hotellerie, Gastronomie) sichern.

Die Vereinbarung zur Kurzarbeit muss zwischen dem Betrieb und dem zuständigen AMS, sowie dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft fristgerecht geschlossen werden.

Berechnung für Corona Soforthilfe-Kurzarbeit

Beispiel:

  • Bruttogehalt: 2.400 Euro pro Monat
  • Wöchentliche Normalarbeitszeit: 38.5 Stunden
  • Ausfallstunden durch Kurzarbeit: 30% (Entfall: 116,69 Stunden / Monat)
  • Ergebnis: 1.441,11 Euro netto pro Monat

Voraussetzungen

Als Voraussetzung für Kurzarbeit gilt eine andauernde wirtschaftliche Krise oder Schwierigkeiten für den Betrieb. Darunter fallen auch Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien.

Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber muss im Falle einer Krise mindestens sechs Wochen vor Antritt der Kurzarbeit der Beschäftigten die Notwendigkeit dem AMS (Arbeitsmarktservice) melden. Mindestens drei Monate vor Beginn der Kurzarbeitsphase muss das tatsächliche Begehren beim AMS eingebracht werden. Im Falle der Corona-Krise kann mit dem neuen Kurzarbeitszeitmodell diese Dauer beschleunigt werden.

Die Vereinbarung zur Kurzarbeit muss zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitsmarktservice und dem Betriebsrat des Unternehmens beschlossen werden. Zudem finden die Verhandlungen darüber gemeinsam mit der Gewerkschaft bzw. den Interessenvertretungen laut Kollektivvertrag statt. Der Kurzarbeitsvereinbarung muss die zuständige Gewerkschaft zustimmen.

Kündigungsschutz und Behaltefrist

Kündigungen sind während der Kurzarbeit nur unter Einhaltung der auf die Kurzarbeitsphase folgenden Behaltefrist möglich. Diese wird in der Regel in der Kurzarbeitsvereinbarung festgeschrieben. Im neuen Kurzarbeitsmodell "flex" ist eine Behaltefrist von mindestens einem Monat vorgeschrieben.

Die Sozialparnter empfehlen folgende Regelung:

  • Bei einer Kurzarbeitsdauer von zwei Monaten: ein Monat Behaltefrist
  • Bei einer Kurzarbeitsdauer von vier Monaten: zwei Monate Behaltefrist
  • Bei einer Kurzarbeitsdauer von zwölf Monaten: drei Monate Behaltefrist
  • Bei längerer Kurzarbeitsdauer: vier Monate Behaltefrist

Kündigung während der Kurzarbeit

Kündigungen seitens des Arbeitnehmers (Selbstkündigung) sind jederzeit auch während der Kurzarbeit möglich. Es müssen dabei jedoch dennoch die laut Arbeitsvertrag geltenden Kündigungsfristen eingehalten werden. Im Falle einer einvernehmlichen Kündigung muss dem Arbeitnehmer nachweislich die Möglichkeit zur Beratung mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft eingeräumt werden.

Betriebsbedingte Kündigungen seitens des Dienstgebers sich während der Kurzarbeit bzw. vor Ende der Behaltefrist nur in Absprache und mit Zustimmung von AMS, Gewerkschaft und Betriebsrat möglich.

Im Falle einer personenbezogenen Kündigung während der Kurzarbeitsphase muss der Beschäftigtenstand durch Neueinstellung eines Arbeitnehmers aufrechterhalten werden.

Dauer der Kurzarbeit

Die Dauer der Kurzarbeit ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann jedoch danach auf weitere sechs Monate ausgedehnt werden. Insgesamt darf sie jedoch 24 Monate nicht überschreiten.

Die Regelung der Corona Soforthilfe-Kurzarbeit Flex sieht vor, dass die Kurzarbeit maximal auf drei Monate befristet abgeschlossen wird. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate in Absprache mit den Sozialpartnern möglich. Danach tritt diese Regelungaußer Kraft.

Gehaltszahlungen

Das Gehalt wird für den Anteil der Kurzarbeitszeit an der Normalarbeits, die vor dem Eintritt in die Kurzarbeitsphase gültig war, aliquot vom Arbeitgeber berechnet. Der Anteil der Zeit, in der nicht gearbeitet wird, wird vom AMS bezahlt.

Das Urlaubsgeld bzw. Sonderzahlungen werden weiterhin in voller Höhe vom Arbeitgeber entrichtet. Diese werden anhand der Normalarbeitszeit vor der Kurzarbeitsphase berechnet.

Überstunden sind während der Dauer der Kurzarbeit grundsätzlich nicht zulässig. Im Rahmen des neuen Modells kann die Erlaubnis Überstunden zu leisten jedoch in der Grundvereinbarung festgelegt werden.

Nettoersatzrate

Die Nettoersatzrate ist dsa insgesamte Einkommen während der Kurzarbeit des Arbeitnehmers. Es ergibt sich aus dem Lohn für die Kurzarbeit plus der Unterstützung des AMS.

Der prozentuelle Wert der Nettoersatzrate errechnet sich anhand des Bruttogehalts:

  • mehr als 2.685 Euro brutto pro Monat: 80 Prozent Nettoersatzrate
  • zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro brutto pro Monat: 85 Prozent Nettoersatzrate
  • weniger als 1.700 Euro brutto pro Monat: 90 Prozent Nettoersatzrate

Ausfallstunden pro Monat durch Kurzarbeit

Die Ausfallstunden pro Monat errechnen sich anhand der wöchentlichen Normalarbeitszeit multipliziert mit 4,33 (Wert für Monatsstunden) und dem prozentuellen Anteil der Kurzarbeit an der Normalarbeitszeit.

Beispiel: Die Normalarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden pro Woche und die Kurzarbeit beträgt 40 Prozent. Zur Berechnung wird der Prozentsatz des Aufalls (100 - 40 = 60) herangezogen.

Rechnung: (37,5 * 4,33) * 0,6 = Ausfallstunden pro Monat

Urlaub und Krankenstand in Kurzarbeit

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit das angesammelte Urlaubsguthaben der vergangenen Jahre, sowie auch das Zeitguthaben (Zeitausgleich) zur Gänze konsumieren.

Urlaub kann auch während der Kurzarbeitszeit konsumiert werden. Lohn und Gehalt werden während des Urlaubs, des Zeitausgleichs oder des Krankenstandes innerhalb der Kurzarbeitszeit auf Grundlage der vor der Kurzarbeit geltenden Arbeitszeit berechnet und bezahlt.

Das neue Modell sieht vor, dass ein laufender Urlaub in den ersten drei Monaten nicht zu konsumieren. Wenn die Kurzarbeit jedoch über drei Monate hinaus andauert, sind in dieser Zeit seitens Arbeitnehmer mindestens drei Wochen Urlaub zu konsumieren.

Ausgenomme Arbeitnehmer

Geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter und Lehrlinge sind von der Kurzarbeit ausgenommen. Für Lehrlinge muss die Zeit der Kurzarbeit als Ausbildungsphase gelten.

Die Arbeiterkammer Österreich informiert ausführlich über die notwendigen Schritte der Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise.

Neues Kurzarbeitsmodell "flex"

Im Rahmen des neuen Kurzarbeitsmodells werden etwa die Sozialversicherungsbeiträge bereits ab dem 1. Monat vom Bund übernommen und nicht wie bisher erst ab dem 5. Monat. Zudem kann die Arbeitszeit auch auf bis zu 0 Stunden reduziert werden.

Kontakt und Corona-Hilfe für Arbeitnehmer
Kontakt und Corona-Hilfe für Arbeitnehmer

Bild: arbeitnehmer.at

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 19.11.2021, 11:52 Uhr