In Österreich gibt es für eine einvernehmliche Kündigung keinerlei Fristen oder zeitliche Vorschriften. Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt in Absprache zu einem bestimmten Kündigungstermin zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Zustimmung dazu ist daher freiwillig für jede Partei. Es kann weder ein Arbeitgeber noch ein Arbeitnehmer zur Zustimmung zu dieser Kündigung gezwungen werden.
Vorschriften
Für eine einvernehmliche Kündigung gibt es in Österreich de facto keine Vorschriften. Es gibt jedoch sogenannte Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie Lehrlinge, Zivildiener oder schwangere Arbeitnehmerinnen.
Lehrlinge
Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses unterliegt besonderer Auflagen:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Sie muss einen Hinweis auf erfolgte Rechtsbelehrung durch die Arbeiterkammer oder das zuständige Arbeits- und Sozialgerichts enthalten.
- Bei minderjährigen Lehrlingen muss zudem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.
Zivildienst oder Präsenzdient
Auch für Zivildiener gibt es bestimmte Vorschriften:
- Eine einvernehmliche Kündigung muss nach Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz schriftlich erfolgen.
- Eine Rechtsbelehrung durch die Arbeiterkammer oder das zuständige Arbeits- und Sozialgerichts ist erforderlich.
Mutterschutz / schwangere Arbeitnehmerinnen
Beendigungen des Dienstverhältnisses für schwangere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Karenzzeiten (Vater, Mutter) müssen bestimmte Regelungen eingehalten werden:
- Bei Kündigungen während des Mutterschutz es, bei dem nach dem österreichischen Mutterschutzgesetz ein besonderer Entlassungsschutzes gewährt wird, muss eine derartige Auflösung des Arbeitsverhältnissen in jedem Fall schriftlich erfolgen.
- Bei minderjährigen Arbeitnehmerinnen muss zudem eine Rechtsbelehrung durch die Arbeiterkammer oder das zuständige Arbeits- und Sozialgerichts gegeben sein.
Formvorschriften
Eine Vorschrift über die Art der Kündigung ist nicht gegeben. Sie kann seitens Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Es wird jedoch zu einer schriftlichen Kündigung im Einvernehmen geraten, die von beiden Seiten unterschrieben wird. Somit ist eine schriftliche Kündigung zu etwaigen Beweiszwecken vorliegend.
Postensuchtage
Wird die Kündigung durch den Arbeitnehmer ausgesprochen oder schritlich kundgetan, so besteht keinerlei Anspruch auf Freizeit für sogenannte Postensuchtage während der Kündigungsfrist. Wird sie jedoch vom Arbeitgeber ausgesprochen, so sollte die vereinarte Zeit für die Postensuchtage schriftlich festgehalten werden. Es gibt hierzu noch keine gesetzlichen oder rechtlichen Regelungen für Arbeitgeberkündigungen auf einvernehmlicher Basis.
Abfertigung
Bei der Abfertigung ist seitens Arbeitnehmer einiges zu beachten:
Abfertigung alt:
Steht dem Arbeitnehmer die Abfertigung alt zu, so besteht in jedem Fall ein Abfertigungsanspruch, wenn die Kündung durch den Arbeitgeber ausgesprochen oder einvernehmlich wirksam wird. Kündigt der Arbeitnehmer selbst und nicht einvernehmlich besteht KEIN Anspruch.
Das bedeutet, dass für die Abfertigung alt die Art der Kündigung entscheidend ist.
Abfertigung neu:
Bei der Abfertigung neu besteht ebenfalls ein Anspruch auf Auszahlung, sofern es sich um eine einvernehmliche oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber handelt. Löst der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selbst auf, verfällt dieser Auszahlungsanspruch.
Die Auszahlung wird in diesem Fall jedoch weiter in der Vorsorgekasse veranlagt und zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt. Die Abfertigung neu geht also nicht verloren.
Weitere Informationen zur Abfertigung für Arbeitnehmer finden Sie hier zum Nachlesen.
Arbeitlosengeld
Unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen besteht für den Arbeitnehmer auch bei einvernehmlicher Kündigung in Österreich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sofern ein Kollektivvertrag vorliegt, sollte dieser vor der Kündigung unbedingt geprüft werden. Eventuell liegen darin etwaige Regelungen für diese Fälle vor.
Vorlage und Muster
Diese Vorlage kann als Kündigungsschreiben verwendet werden:
Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Dienstverhältnis endet am xx.xx.xxxx durch eine beiderseitig einvernehmliche Auflösung.
Der offene Zeitausgleich wird in der Zeit von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx aufgebraucht.
Der Resturlaub wird in der Zeit von xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx aufgebraucht.
Die aus dieser einvernehmlichen Auflösung resultierenden Endabrechnungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Ort, Datum
Unterschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Weitere Informationen zum Thema "Kündigung":
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Häufige Fragen und Antworten
Wann ist eine einvernehmliche Kündigung sinnvoll?
Eine einvernehmliche Kündigung macht Sinn, wenn eine Einhaltung der Kündigungsfrist nicht erwünscht oder möglich ist. Beispielsweise, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber derart zerrüttet ist, dass eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr bestehen würde.
Was passiert bei einvernehmlicher Kündigung im Krankenstand?
Bei einer einvernehmlichen Kündigung während eines Krankenstandes des Arbeitnehmers bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.
Wie steht es bei einer Kündigung um die Abfertigung?
Die Abfertigung alt - also nach altem Recht - ist von einer Kündigung nur dann betroffen, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Bei einer einvernehmlichen Auflösung oder der Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt der Abfertigungsanspruch erhalten.