Kurzer Überblick zum Karenzgeld

  • Einen Anspruch auf Karenzgeld haben alle leibliche Eltern, sowie Adoptiv- und Pflegeeltern ab der Geburt des Kindes.
  • Das Karenzgeld kann in verschiedenen Pauschalvarianten (12+2, 15+3, 24+4 oder 30+6) oder einkommensabhängig ausbezahlt werden.
  • Es kann für Geburten ab 01. März 2017 zwischen dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und dem flexiblen Kinderbetreuungsgeld gewählt werden.
  • Zusätzlich kann bei gleicher partnerschaftlicher Aufteilung der Eltern ein Partnerschaftsbonus beantragt werden.

Die Karenz greift immer dann, wenn der ersehnte Kinderwunsch zur Realität wurde und es für ein Elternteil gilt, der Arbeitswelt für einige Zeit "Adieu" zu sagen. Die Karenzzeit findet ihren Anfang mit der Geburt des Kindes bzw. nach dem Mutterschutz und kann, je nach gewähltem Modell, ein paar Monate, aber auch Jahre anhalten.

Information
Für Geburten ab 01. November 2023 kann die maximale Karenzdauer von 24 Monaten (bis zum 2. Geburtstag des Kindes) nur noch in Anspruch genommen werden, wenn auch der Vater mindestens zwei Monate die Karenz konsumiert. Ausnahmen gelten für Alleinerziehende oder, wenn der Vater Student, arbeitslos oder selbstständig ist.

Alle Informationen zur Väterkarenz und Elternteilzeit in Österreich finden Sie hier!

Das Karenzgeld in Österreich

Angesichts dieser Problematik ist es doch beruhigend zu wissen, dass es verschiedene Karenzmodelle sowie Karenzgeldhöhen gibt, die selbstbestimmt durch das betreuende Elternteil gewählt werden können, oder? Aber, wer hat Anspruch, und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Diese und viele andere Fragen sollen hier und jetzt im Fokus stehen.

Karenzgeld berechnen

Die Höhe des Karenzgeldes für ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmer in Österreich kann mit dem Online-Rechner berechnet werden.

Einen Karenzgeld-Rechner finden Sie hier.

Wer hat Anspruch auf Karenz?

Ist das neue Familienmitglied auf der Welt, dann hat jeder Elternteil einen verbrieften Rechtsanspruch auf die Karenzzeit. Dieser wird als monatlicher Geldbetrag abgegolten, um einem Elternteil die Gelegenheit zu geben, sich in aller Ruhe um den Familienzuwachs zu kümmern. Dabei kommen in puncto Dauer und Höhe der Karenz verschiedene Modelle in Betracht, die selbstbestimmt von Mutter oder Vater gewählt werden dürfen. Zur Zeit existieren fünf Karenzmodelle, die verschiedene Längen und Höhen aufweisen. Dabei rückt eine Faustregel in den Fokus, denn je kürzer die Karenz gewählt wird, desto mehr Geldleistung kommt zur Auszahlung.

Die allgemeinen Voraussetzungen für das Karenzgeld

Wie so oft auch an andere Thematiken, so sind auch an das Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld, auch kurz KBG genannt, einige Voraussetzungen gebunden, die durch das betreuende Elternteil zu erfüllen sind. Eine davon ist, dass für das zu betreuende Kind Familienbeihilfe bezogen werden muss, denn ohne Bezug besteht kein Anspruch auf Karenzgeld. Des Weiteren ist es notwendig, dass das Kind im selben Haushalt wohnt wie das betreuende Elternteil. In diesem Kontext gewinnt der idente Hauptwohnsitz von Kind und Elternteil an Bedeutung und ist ausschlaggebend.

Die Zuverdienst-Grenze zum Karengeld

Es ist dem Elternteil, das Karenzgeld bezieht, gestattet, neben der Karenz zu arbeiten, jedoch gilt es, die Zuverdienst-Grenze nicht zu überschreiten. Diese Regelung greift auch bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten. Auch sie haben einen Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld (KBG), wenn bestimmte Ansprüche erfüllt werden. Kommt es zu einem Wechsel der betreuenden Elternteile, dann ist es wichtig, diesen Wechsel zeitnah zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellung ca. einen Monat vor Antritt der Karenzzeit erfolgt und ein Wechsel des betreuenden Elternteils bis zu zweimal möglich ist. Summa summarum entstehen so maximal drei Betreuungsblöcke, wobei einer mindestens eine Dauer von zwei Monaten umfassen muss, die aufeinander folgen.

Es gehört zur Pflicht der Mutter, während der Schwangerschaft fünf Pflichtuntersuchungen sicherzustellen. Ist die Geburt erfolgt, so fordert das Gesetz ebenfalls eine fünfmalige Untersuchung. Erfolgen diese Untersuchungen nicht, so ist damit zu rechnen, dass das KBG, je nach Modell, ab einem bestimmten Monat halbiert wird. Wird einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen, wird die Höhe des Tagessatzes reduziert.

Fünf Varianten für das Karenzgeld stehen zur Verfügung

Die Wahl innerhalb der fünf Karenzvarianten will gut überlegt sein. Vier davon sind Pauschalvarianten, die verschiedene Längen bzw. eine unterschiedliche Dauer aufweisen. Jedoch steht auch die Variante des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes zur Debatte. In diesem Zusammenhang kann immer nur ein Modell in Anspruch genommen werden, an das sich auch das andere Elternteil gebunden fühlt.

Es ist möglich, das Modell zu ändern, jedoch sollte hierfür ein Zeitraum von 14 Tagen ab der erstmaligen Antragstellung in Anspruch genommen werden. Sollte eine erneute Schwangerschaft eintreten oder kommt eine Pflege bzw. Adoption während der ersten Karenzzeit dazu, dann erfolgt eine Beendigung des Karenzanspruchs für das ältere Kind, der beide Eltern betrifft. Des Weiteren ist es notwendig, einen neuen Antrag für das jüngere Kind zu stellen. Handelt es sich um einen besonderen Härtefall, so kann unter Umständen ein maximal zwei Monate länger dauernder Bezug beantragt werden. Dieses Prozedere greift eventuell, wenn ein Elternteil während der Partnerschaft verstirbt oder für Alleinerziehende mit geringen Einkünften eine besondere Härte besteht.

Die Pauschalvariante 12+2

Diese Pauschalvariante stellt die kürzeste Variante dar. Bei "12+2" besteht der Anspruch auf das KBG eines Elternteiles bis zum vollendeten 12. Lebensmonat, wobei bis zum 14. Lebensmonat gezahlt wird, wenn beide Elternteile bezugsberechtigt sind. Die tägliche Höhe wird auf 33,00 Euro beziffert. Kommt ein Mehrlingskind-Zuschlag zum Tragen, so werden täglich noch einmal 16,50 Euro hinzugerechnet.

Die Pauschalvariante 15+3

Wird diese Variante gewählt, so hat das betreuende Elternteil bis zum vollendeten 15. Lebensmonat einen Anspruch darauf. Betreuen beide Elternteile, wird sogar bis zum 18. Lebensmonat gezahlt.

In welcher Höhe wird das Karenzgeld gezahlt?

Hierbei wird von einem täglichen Betrag von 26,60 Euro ausgegangen. Des Weiteren erhöht er sich um 13,30 Euro, wenn ein täglicher Mehrlingskind-Zuschlagsanspruch besteht. Wird die Pauschalvariante 20+4 gewählt, so besteht für das betreuende Elternteil ein Anspruch bis zum vollendeten 20. Lebensmonat. Gibt es zwei betreuende Elternteile, so ist mit einem Anspruch bis zum 24. Lebensmonat zu rechnen. Dieses Modell schlägt mit täglich 20,80 Euro zu Buche, wobei ein Anspruch auf einen Mehrlingskind-Zuschlag von 10,40 Euro besteht.

Bezugsdauer für Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)

Als längstes Karenzmodell gilt die Pauschalvariante 30+6. Hierbei kommt das betreuende Elternteil in den Genuss, einen Anspruch auf das KGB bis zum vollendeten 30. Lebensmonat des Kindes zu haben. Beziehen wiederum beide Elternteile diese Leistung, so steht ihnen das KGB bis zur Vollendung des 36. Monats des Lebens ihres Kindes zu.

Diese pauschale Variante ist die längste und finanziell geringste, denn täglich steht den Antragstellern ein Kinderbetreuungsgeld von 14,53 Euro gesetzlich zu, wobei der Mehrlingskind-Zuschlag täglich 7,27 Euro beträgt. Das Einkommensabhängige KBG begrenzt die Dauer auf das vollendete 12. Lebensmonat, wobei bei Inanspruchnahme beider Elternteile auf den vollendeten 14. Lebensmonat begrenzt wird. Bei dieser Variante werden 80 Prozent des Einkommens als Karenz ausbezahlt, jedoch maximal 66,00 Euro täglich.

Karenzgeld (Kinderbetreuungsgeld) online berechnen

Mit dem Rechner auf bmfj.gv.at können Sie die Höhe des Karenzgeldes online berechnen.

Auszahlungstermine

Die Auszahlungstermine für das Kinderbetreuungsgeld (oder Karenzgeld) sind nachfolgend aufgelistet:

Information

Die Auszahlung des Karenzgeldes erfolgt im Nachhinein pro Monat und wird in der Regel am 10. des Monats überwiesen, sofern der Termin nicht auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertage fällt.

Auszahlungstermine 2024

Alle Auszahlungstermine des Kinderbetreuungsgeldes für Eltern in Karenz im Jahr 2024:

MonatTermin
Januar 202410.01.2024 (Mittwoch)
Februar 202409.02.2024 (Freitag)
März 202408.03.2024 (Freitag)
April 202410.04.2024 (Mittwoch)
Mai 202410.05.2024 (Freitag)
Juni 202410.06.2024 (Montag)
Juli 202410.07.2024 (Mittwoch)
August 202409.08.2024 (Freitag)
September 202410.09.2024 (Dienstag)
Oktober 202410.10.2024 (Donnerstag)
November 202408.11.2024 (Freitag)
Dezember 202410.12.2024 (Dienstag)

Auszahlungstermine 2025

Alle Auszahlungstermine des Kinderbetreuungsgeldes für Eltern in Karenz im Jahr 2025:

MonatTermin
Februar 202510.02.2025 (Montag)
März 202510.03.2025 (Montag)
April 202510.04.2025 (Donnerstag)
Mai 202512.05.2025 (Montag)
Juni 202510.06.2025 (Dienstag)
Juli 202510.07.2025 (Donnerstag)
August 202511.08.2025 (Montag)
September 202510.09.2025 (Mittwoch)
Oktober 202510.10.2025 (Freitag)
November 202510.11.2025 (Montag)
Dezember 202510.12.2025 (Mittwoch)

Auszahlungstermine 2026

Alle Auszahlungstermine des Kinderbetreuungsgeldes für Eltern in Karenz im Jahr 2026:

MonatTermin
Januar 202612.01.2026 (Montag)
Februar 202610.02.2026 (Dienstag)
März 202610.03.2026 (Dienstag)
April 202610.04.2026 (Freitag)
Mai 202611.05.2026 (Montag)
Juni 202610.06.2026 (Mittwoch)
Juli 202610.07.2026 (Freitag)
August 202610.08.2026 (Montag)
September 202610.09.2026 (Donnerstag)
Oktober 202612.10.2026 (Montag)
November 202610.11.2026 (Dienstag)
Dezember 202610.12.2026 (Donnerstag)

(Alle Angaben sind ohne Gewähr.)

Erwerbstätigkeit neben der Karenzzeit

Es ist möglich, dass bei jeder der Pauschalvarianten das Karenz beziehende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, jedoch darf diese jährlich 18.000 Euro (seit 2023, zuvor 16.200 Euro) nicht überschreiten. Besteht zum KBG eine Beihilfe, so beträgt diese für maximal 12 Monate täglich 6,06 Euro. Allerdings besteht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld kein Anspruch auf einen Mehrlingskind-Zuschlag oder auf eine tägliche KBG-Beihilfe.

Die Zuverdienstgrenze ist bei diesem Modell auf 6.400 Euro begrenzt. Bei den fünf Varianten wird von einer Mindestbezugsdauer von zwei Monaten ausgegangen. Um einen Anspruch zu haben, muss die Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig gewesen sein. Eine Ausnahme bildet hier nur das Einkommensabhängige KBG (Kinderbetreuungsgeld).

Änderungen seit 2016

Nun, ein paar Veränderungen gab es ab dem 1. Januar 2016 schon, denn mit diesem Datum änderte sich der Karenzanspruch, der den anderen, nicht erwerbstätigen Elternteil, betraf. Musste in den Jahren zuvor das zweite, nicht erwerbstätige Elternteil, auf den Karenzanspruch verzichten, so besteht heute die Möglichkeit. Seit 2016 ist es nun möglich, dass ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt die Karenz ansuchen kann, jedoch muss es dies spätestens drei Monate, bevor sie angetreten wird, bekanntgeben.

Es ist möglich, dass Eltern zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und dem vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes angetreten werden kann. Auch Frauen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben und deren Partnerin durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger geworden ist, dürfen Karenz beantragen. Erfreulicherweise steht auch Pflegeeltern ohne Adoptionsrecht ab dem Jahre 2016 das Recht auf eine Karenz zu.

Die Thematik Mutterschutz, Karenz & Co. hält viele Aspekte bereit, die es sich lohnt, genauer zu betrachten. Egal, zugunsten welcher der vorgestellten Varianten die Entscheidung fällt, die Zeit nach der Entbindung gehört sicherlich zu den schönsten Momenten im Leben einer Familie oder Partnerschaft. Gut, wenn dann auch vorbildlich für die finanzielle Seite gesorgt wird, oder?

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Häufige Fragen und Antworten

Wer hat Anspruch auf Karenz?

Ist das neue Familienmitglied auf der Welt, dann hat jeder Elternteil einen verbrieften Rechtsanspruch auf die Karenzzeit. Dieser wird als monatlicher Geldbetrag abgegolten, um einem Elternteil die Gelegenheit zu geben, sich in aller Ruhe um den Familienzuwachs zu kümmern.

In welcher Höhe wird das Karenzgeld ausgezahlt?

Hierbei wird von einem täglichen Betrag von 26,60 Euro ausgegangen. Des Weiteren erhöht er sich um 13,30 Euro, wenn ein täglicher Mehrlingskind-Zuschlagsanspruch besteht. Wird die Pauschalvariante 20+4 gewählt, so besteht für das betreuende Elternteil ein Anspruch bis zum vollendeten 20. Lebensmonat.

Aktuelle Nachrichten:

Schlagzeilen und News:

Karenz-Kürzung und höherer Familienzeitbonus werden beschlossen

In dieser Woche wird im Nationalrat wieder über die Kinderbetreuung debattiert werden. Beschlossen werden sollen u.a. eine Kürzung der Karenz, wenn die Betreuungszeiten nicht zwischen Müttern und Vätern aufgeteilt werden, die Verdoppelung des Familienzeitbonus und neue Regelungen zur Pflegefreistellung. Alle Details findet man hier auf Finanz.at.

Volle Anrechnung der Karenzzeiten in Kraft

Seit Donnerstag ist das Gesetz zur vollen Karenzanrechnung in Österreich in Kraft. Es wurde im Juni einstimmig im Nationalrat beschlossen.

Väterkarenz: Nur sehr wenig Väter nehmen Papamonat in Anspruch

Seit 2017 besteht die Möglichkeit für alle Väter den Papamonat - also die Väterkarenz in Anspruch zu nehmen. Dennoch ist die Zahl der Männer, die einen Familienzeitbonus nutzen, sehr gering. Sechs Monate nach Einführung hatten immer noch nur rund 6.000 Männer diese Möglichkeit in Österreich genutzt.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 25.10.2023, 20:59 Uhr